Dürfen Vermieter Pflanzen entfernen? (5 wichtige Antworten)

faktengeprüft

Dürfen Vermieter Pflanzen entfernen

Grundsätzlich darf der Vermieter keine Pflanzen aus einem vermieteten Garten entfernen.

Er darf nur ausnahmsweise Bäume oder Sträucher fällen, wenn sie krank sind, ein Sicherheitsrisiko darstellen oder den Vorschriften des Nachbarrechts widersprechen.

Dagegen kann im gemeinschaftlich genutzten Garten eines Mehrfamilienhauses Ihr Vermieter bestimmen, wer welche Gewächse an welchen Stellen pflanzen darf.

Haben Sie ohne seine Zustimmung Pflanzen gesetzt, kann er Sie auffordern, sie zu entfernen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Eingriffe Ihres Vermieters in den Garten dulden müssen.

1. Dürfen Vermieter Pflanzen aus dem Garten entfernen?

Aus einem vermieteten Garten dürfen Vermieter grundsätzlich keine Pflanzen entfernen.

Wenn Sie einen Garten am Haus mitgemietet haben, sind Sie allein nutzungsberechtigt.

In den meisten Fällen bestimmt der Mietvertrag, dass Sie den Garten allein nutzen dürfen und ihn auch pflegen müssen.

Dann dürfen Sie den Garten während der Mietzeit nach Ihren Wünschen gestalten.

Sind Sie Mieter eines Einfamilienhauses, gilt dies sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag.

Der Garten gehört untrennbar zum Haus, Sie sind automatisch Mieter und müssen sich auch um die Gartenpflege kümmern.

Ihr Vermieter ist nicht einmal befugt, ohne Ihre Erlaubnis und ohne wichtigen Grund den vermieteten Garten zu betreten.

Erst recht darf er während der Mietzeit nicht eigenmächtig Pflanzen herausreißen.

Anders liegt der Fall, wenn Sie ein Mitbenutzungsrecht an einem Gemeinschaftsgarten im Mehrfamilienhaus haben.

Diesen Garten dürfen Sie zwar nach den Bestimmungen der Hausordnung nutzen, sich also dort aufhalten, Ihre Kinder spielen lassen oder mit den Nachbarn Grillpartys feiern, das Gestaltungsrecht haben Sie aber nicht.

Bevor Sie etwas anpflanzen, sollten Sie immer mit Ihrem Vermieter und den anderen Nutzungsberechtigten sprechen.

Sonst kann der Vermieter von Ihnen verlangen, dass Sie die Pflanzen wieder entfernen.

2. Wann darf der Vermieter Bäume fällen?

Auch wenn Sie als Mieter die allgemeine Gartenpflege übernommen haben, gehören größere Arbeiten, wie das Beschneiden und Fällen von Bäumen, nicht dazu.

Diese Aufgaben fallen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters, sofern Sie nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart haben.

Aus dem Mietverhältnis können Sie keinen Anspruch darauf herleiten, dass die vorhandenen Bäume stets erhalten bleiben.

Aus Gründen des Klimaschutzes aber erlauben landesgesetzliche und kommunale Regelungen das Fällen von Bäumen nur in engen Grenzen.

Bundesweite Grundregeln finden sich in § 39 V Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Danach müssen beim Beschneiden und Entfernen von Hecken und Sträuchern bestimmte Zeiten eingehalten werden, um Vögel und Insekten zu schützen, die hier ihren Lebensraum haben.

Sträucher im privaten Garten dürfen nur zwischen Oktober und Februar beschnitten oder abgeholzt werden.

Für Bäume im eigenen Garten gilt diese Regelung zwar nicht, das Baumfällen ist aber ebenfalls verboten, wenn der Baum als Nistplatz für Tiere dient (§ 39 I Nr. 3 BNatSchG).

Darüber hinaus hat jede Gemeinde in Deutschland ihre eigene Baumschutzverordnung erlassen, nach der das Bäumefällen nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt ist.

Ihr Vermieter darf einen Baum danach nur fällen, wenn:

  • der Baum krank oder morsch ist
  • eine Gefahr darstellt, weil er nicht mehr fest steht
  • die Wurzeln das Fundament des Hauses beeinträchtigen
  • er zu nah an das Nachbargrundstück herangewachsen ist
  • er den Straßenverkehr blockiert oder behindert.

Zusätzlich schützen landesgesetzliche und kommunale Regelungen bestimmte Baumarten sowie besonders große und alte Bäume.

Ab einem gewissen Stammumfang ist für das Fällen zumeist eine Genehmigung erforderlich.

Viele kommunale Verordnungen sehen eine sogenannte Eingriffs-Ausgleichsregelung vor, das heißt, dass Ihr Vermieter für jeden gefällten Baum einen gleichwertigen neuen Baum pflanzen muss.

Sind Baumfällarbeiten tatsächlich erforderlich und gestattet, muss Ihr Vermieter Ihnen diese rechtzeitig ankündigen.

Er muss darauf achten, möglichst keine Ihrer anderen Pflanzen zu zerstören.

Richtet er vermeidbare Schäden an, ist er Ihnen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

Wer muss die Kosten für eine notwendige Baumfällung tragen?

Häufig streiten Vermieter und Mieter darüber, ob die Kosten für eine Baumfällung über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind.

Die meisten Gerichte entschieden in der Vergangenheit, dass Baumfällarbeiten nicht zu den Betriebskosten gehören, weil sie nicht regelmäßig auftreten.

Demnach musste der Vermieter diese Kosten allein tragen und konnte sie nicht auf die Mieter abwälzen.

Der BGH urteilte jedoch im Jahr 2021, dass die Kosten für die Entfernung eines morschen Baumes umlagefähig sind (Urteil vom 10.11.2021, Az.: VIII ZR 107/20).

Eine Wohnungsgesellschaft hatte eine über 40-jährige Birke fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war.

Der BGH stufte die Ausgaben als Betriebskosten ein, da es sich um einen kranken Baum handelte.

Die Aufwendungen für die Beseitigung und Neupflanzung von kranken und überalterten Gehölzen fielen durchaus regelmäßig an, auch wenn sie nicht jedes Jahr anstünden.

Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht nötig, dass die Arbeiten einem starren Turnus unterliegen, sondern ein typischer Kreislauf reicht aus.

Dass Bäume alt und krank werden und eines Tages ersetzt werden müssen, sei vorhersehbar und erwartbar.

3. Was, wenn der Vermieter die Pflanzen bereits vor der Vermietung pflanzte?

Im Hinblick auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse spielt es keine Rolle, ob Pflanzen schon vor dem Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren oder Sie sie erst gepflanzt haben.

Denn in jedem Fall ist der Vermieter Eigentümer der Pflanzen.

Neu gepflanzte Gewächse gehen in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, indem ihre Wurzeln sich im Erdreich verankern.

So werden die Pflanzen zu festen Bestandteilen des Grundstücks (§ 94 BGB).

Sie als Mieter sind aber Besitzer aller Pflanzen im gemieteten Garten.

Deshalb dürfen Sie Besitzwehr üben, wenn ein anderer die Pflanzen beschädigt.

4. Was gilt am Ende des Mietverhältnisses?

Unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Nutzer eines Gartens sind, beim Auszug sind Sie verpflichtet und berechtigt, den Garten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Wenn Ihr Vermieter darauf besteht, müssen Sie alle Pflanzen, die Sie eingesetzt haben, wieder entfernen.

Dies gilt sogar dann, wenn Ihr Vermieter der Pflanzung zugestimmt hat.

Andererseits dürfen Sie Ihre Pflanzen ausgraben und mitnehmen.

Dafür haben Sie nach dem Ende des Mietverhältnisses sechs Monate Zeit, dann verjährt Ihr Anspruch auf Wegnahme.

Wenn das Umpflanzen allerdings aufgrund der Größe und Festigkeit der Verwurzelung unmöglich ist, können Sie die Pflanzen nur auf Ihre Kosten entfernen lassen.

In diesem Fall bekommen Sie keinen Wertersatz von Ihrem Vermieter, weil er bereits Eigentümer war.

5. Welche Gartenveränderungen darf der Vermieter vornehmen?

Im vermieteten Garten, den der Mieter pflegt, hat der Vermieter im Allgemeinen kein Recht, Veränderungen vorzunehmen.

Er kann nur eingreifen, um Gefahren abzuwehren oder nötige Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen.

Beispielsweise darf er einen morschen Baum fällen lassen oder eine marode Treppe durch eine neue ersetzen.

Falls Sie Ihrer Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommen und den Garten verwahrlosen lassen, darf Ihr Vermieter ebenfalls einschreiten.

Er kann entweder selbst tätig werden oder aber eine Firma mit der Gartenarbeit beauftragen und die Kosten im Wege der Ersatzvornahme von Ihnen verlangen.

Den Garten eines Mehrfamilienhauses darf der Vermieter dagegen nach seinen Wünschen gestalten.

Meistens legt er die Nutzungsbedingungen in einer detaillierten Hausordnung fest, die Bestandteil des Mietvertrages wird.

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