Dürfen Vermieter Therapiehunde verbieten? 3 wichtige Fakten

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Dürfen Vermieter Therapiehunde verbieten

Therapiehunde, Assistenzhunde und Behindertenbegleithunde stehen im Mietrecht unter besonderem Schutz.

In den meisten Fällen muss Ihr Vermieter dulden, dass Sie einen Hund aufgrund medizinischer Empfehlung bei sich aufnehmen.

Es ist nur ausnahmsweise denkbar, dass die Interessen des Vermieters die Belange des Mieters überwiegen.

Was ein Therapiehund ist und unter welchen Voraussetzungen Sie ihn in der Mietwohnung halten dürfen, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Wann zählt ein Hund als Therapiehund?

Therapiehunde sind solche Hunde, die gezielt für den Einsatz in medizinischen, tiergestützten Behandlungen ausgebildet wurden.

Sie können zum Beispiel eine Ergotherapie, Psychotherapie, Sprachtherapie oder Physiotherapie unterstützen und in der Heilpädagogik mitarbeiten.

Therapiehunde leben zumeist beim Therapeuten, der sie ausgebildet hat, und kommen nur im Rahmen von Sitzungen mit Patienten in Kontakt. 

Davon begrifflich abzugrenzen sind Assistenzhunde und Behindertenbegleithunde.

Assistenz- oder Servicehunde sind dafür ausgebildet, bei Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen zu leben und ihnen im Ernstfall Hilfe zu leisten, zum Beispiel benötigte Medikamente zu holen.

Eine Sonderform des Assistenzhundes ist der Blindenführhund, der speziell für die Begleitung von sehbehinderten Personen geschult ist.

Behindertenbegleithunde verfügen dagegen über keine langwierige Ausbildung, sondern sollen allein durch ihre Anwesenheit die sozialen Fähigkeiten einer behinderten Person verbessern.

Sie werden häufig als Familienhund angeschafft und dienen als Gefährte für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rollstuhl.

In der Rechtsprechung und Literatur zum Mietrecht wird der Ausdruck “Therapiehund” oft als Oberbegriff für alle Hunde verwendet, die aus medizinischen Gründen bei Menschen leben, also auch Assistenz- und Behindertenbegleithunde.

2. Dürfen Vermieter Therapiehunde verbieten?

Ob ein Vermieter einen Therapiehund verbieten darf, hängt immer vom konkreten Einzelfall und von der Ausgestaltung des Mietvertrages ab.

Keine Regelung im Vertrag

Wenn Ihr Vertrag nichts über die Hundehaltung aussagt, dürfen Sie grundsätzlich einen Therapiehund halten.

Denn dann entscheidet die Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung, wessen Belange überwiegen.

Ihr Interesse als Mieter, der den Hund aus gesundheitlichen Gründen braucht, überwiegt im Ergebnis fast immer die Interessen des Vermieters.

Dies gilt selbst dann, wenn der Hund bellt oder kleine Kratzer im Parkett verursacht.

Bei der medizinisch empfohlenen Hundehaltung ist auch die Größe des Hundes kein Ausschlusskriterium, die meisten als Therapiehunde geeigneten Rassen sind mindestens mittelgroß.

Sofern Sie die Wahl unter mehreren Rassen haben, sollten Sie sich aber für den Hund entscheiden, von dem die geringste Beeinträchtigung seiner Umgebung zu erwarten ist.

Die Rechtsprechung kann bei der Abwägung auch berücksichtigen, ob eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.

Ist dies der Fall, können dem Vermieter gewisse Beschädigungen an der Mietsache zugemutet werden, da die Versicherung dafür aufkommt. 

Formularmäßiges Hundehaltungsverbot

Sollte Ihr Vertrag die Hundehaltung generell per Formularklausel verbieten, ist diese Regelung unwirksam.

Denn der BGH sieht ein ausnahmsloses Hundehaltungsverbot als unzulässige Benachteiligung des Mieters an (Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12). 

Hunde, die niemanden stören und die Mietsache nicht beschädigen, müssen von dem Verbot ausgenommen bleiben.

Entsprechendes gilt für Hunde, an denen der Mieter aus gesundheitlichen Gründen ein besonderes Interesse hat, beispielsweise Blindenführhunde.

Wenn Ihr Vertrag eine unwirksame Verbotsklausel enthält, ist wiederum eine Interessenabwägung erforderlich.

Diese geht im Regelfall zugunsten des Mieters aus.

Genehmigungsvorbehalt

Häufig sehen heutige Mietverträge vor, dass die Haltung eines Hundes von der Erlaubnis des Vermieters abhängt.

Dieser Genehmigungsvorbehalt ist nicht zu beanstanden, der Vermieter darf aber nur aus wichtigen Gründen seine Zustimmung versagen.

Bei der medizinisch indizierten Hundehaltung kann der Vermieter kaum Gründe finden, die noch schwerer wiegen als das berechtigte Interesse des Mieters.

Deshalb hat der Mieter im Ergebnis fast immer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Individualvereinbarung

Wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter im Wege einer individuellen Abrede darauf geeinigt haben, dass Sie sich keinen Hund anschaffen, kann diese Regelung zwar wirksam sein.

Ihr Vermieter muss aber bei der Ausübung seiner Rechte das sogenannte Schikaneverbot nach § 226 BGB beachten.

Einen Therapiehund zu verbieten, kann als Schikane gewertet werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe gegen den Hund sprechen.

3. Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen?

Wenn Ihr Vertrag einen Genehmigungsvorbehalt für die Hundehaltung vorsieht, müssen Sie auch für einen Therapiehund die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen. 

Wenn Sie sich ohne Zustimmung einen Hund anschaffen, begehen Sie eine Pflichtverletzung.

Diese ist allerdings nicht so gravierend, dass Sie Konsequenzen befürchten müssen.

Auch wenn Sie keine Genehmigung einholen, kann Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung nur untersagen, wenn Sie keinen Anspruch auf die Erteilung gehabt hätten.

Das AG Waiblingen entschied über die Klage eines Vermieters auf Entfernung eines Hundes.

Der Vertrag enthielt einen Genehmigungsvorbehalt, die Mieter schafften aber einen Hund an, ohne den Vermieter zu fragen. 

Eine Sprachtherapeutin hatte eine schriftliche Empfehlung dafür abgegeben, den Hund als Unterstützung einer Sprachtherapie für den behinderten 5-jährigen Sohn der Mieter aufzunehmen.

Der Hund bellte gelegentlich, aber nicht stärker als üblich, eine Belästigung anderer Personen war nicht erkennbar.

Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab, weil es die Hundehaltung als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ansah (Urteil vom 14.06.2013, Az.: 9 C 327/13).

Die Mieter hätten demnach einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung gehabt.

Um sich für mögliche Rechtsstreitigkeiten zu wappnen, sollten Sie sich als Mieter die ärztliche Empfehlung schriftlich geben lassen, bevor Sie einen Therapiehund bei sich aufnehmen.

Außerdem sollten Sie das Bestehen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung und gegebenenfalls die Zertifizierung des Hundes zum Assistenzhund/Therapiehund belegen können.

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