Ist der Vermieter Vertragspartner des Energieversorgers, ist er für das Ablesen der Zählerstände zuständig.
Sofern sich ein Zähler innerhalb Ihrer Wohnung befindet, müssen Sie Ihren Vermieter nach vorheriger Ankündigung zum Ablesen hereinlassen.
Wenn Sie dagegen selbst Kunde sind, lesen Sie die Zähler allein ab und übermitteln die Daten direkt an Ihren Energieversorger.
Sofern sich ein Zähler in einem für Sie unzugänglichen Raum befindet, muss Ihr Vermieter Ihnen mindestens einmal im Monat Zugang gewähren.
In diesem Artikel informieren wir Sie über die aktuelle Rechtslage und die Änderungen durch die neue Heizkostenverordnung.
- 1. Wer ist für das Ablesen der Zählerstände zuständig?
- 2. Darf ich als Mieter beim Ablesen dabei sein?
- 3. Dürfen Mieter ihre Zählerstände selbst ablesen?
- 4. Wie oft muss der Mieter Zugang zum Zähler bekommen?
- 5. Wie oft darf der Vermieter die Zählerstände ablesen?
- 6. Muss der Vermieter seinen Besuch anmelden?
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1. Wer ist für das Ablesen der Zählerstände zuständig?
Wer die Zählerstände ablesen muss, richtet sich danach, wer Vertragspartner des Energieversorgers ist.
Besteht der Vertrag zwischen Vermieter und Strom-, Wasser- oder Gasanbieter, ist der Vermieter für das Ablesen der Zählerstände verantwortlich.
Wenn sich ein Zähler innerhalb der Wohnung befindet, muss der Mieter ihn in die Wohnung lassen.
Er muss ihm aber nur Zutritt zu dem Raum gewähren, in dem der Zähler installiert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 18.12.1986, Az.: 11 T 96/86).
Hat dagegen der Anbieter den Vertrag direkt mit dem Mieter geschlossen, muss dieser ihm die Zählerstände mitteilen.
Durch die neue Heizkostenverordnung, die zum 01. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, werden Eigentümer in Zukunft verpflichtet, für die Kosten für Heizung und Warmwasser solche Zähler zu benutzen, die sich aus der Ferne digital ablesen lassen.
Die Kunden werden dann direkt vom Anbieter einmal monatlich per App oder E-Mail über ihren Verbrauch informiert.
Dadurch sollen sich die oft schwierigen Terminabsprachen zwischen Mietern und Vermietern erübrigen.
In Neubauten besteht die Pflicht zur Installation von fernablesbaren Geräte bereits seit 01.12.2021.
Eigentümer von Bestandsimmobilien haben aber nach § 5 der Heizkostenverordnung noch bis zum Ende des Jahres 2026 Zeit, um die Geräte umzurüsten.
2. Darf ich als Mieter beim Ablesen dabei sein?
Als Mieter haben Sie bei jeder Wohnungsbegehung oder -besichtigung das Recht auf Anwesenheit, also auch, wenn Ihr Vermieter Zähler innerhalb der Wohnung abliest.
Falls Ihr Mietvertrag eine Klausel enthält, die Ihr Anwesenheitsrecht beschneidet, ist diese unwirksam und damit ungültig.
Auf der anderen Seite sind Sie aber nicht verpflichtet, vor Ort zu sein.
Sie können sich zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Oder Sie geben einem Nachbarn Ihren Wohnungsschlüssel und informieren Ihren Vermieter, wo er ihn sich abholen kann.
3. Dürfen Mieter ihre Zählerstände selbst ablesen?
Nur wenn Sie als Mieter Vertragspartner des Energieversorgers sind, dürfen Sie die Zählerstände selbst ablesen.
Andernfalls müssen Sie das Ablesen dem Vermieter überlassen, wenn er darauf besteht.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob sich die Zähler innerhalb der Wohnung oder in einem Bereich des Hauses befinden, der für den Mieter unzugänglich ist.
Sind Sie aber zum Ablesen verpflichtet, obwohl der Zähler sich außerhalb Ihrer Wohnung befindet, muss der Vermieter Ihnen Zugang dazu gewähren.
4. Wie oft muss der Mieter Zugang zum Zähler bekommen?
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mieter einmal im Monat kostenlos Zugang zu seinem Stromzähler erhalten muss (Urteil vom 15.02.2013, Az.: 201 C 464/12).
Im zugrunde liegenden Fall befand sich der Stromzähler in einem Kellerraum, den der Vermieter abgeschlossen hatte.
Nach Ansicht des Gerichts hat ein Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Keller dauernd offen steht.
Er muss aber mindestens einmal monatlich den Raum nach vorheriger Terminabsprache betreten dürfen, um sich über seinen Verbrauch zu informieren.
5. Wie oft darf der Vermieter die Zählerstände ablesen?
Wie oft Sie Ihren Vermieter in Ihre Wohnung hineinlassen müssen, hängt davon ab, wie oft das Ablesen tatsächlich erforderlich ist.
Üblich und notwendig war es bisher, dass Ihr Vermieter einmal im Jahr alle Zählerstände ablesen musste, um Ihnen die Betriebskostenabrechnung erstellen zu können.
Auch beim Ein- oder Auszug müssen die aktuellen Zählerstände ermittelt werden.
Seit Januar 2022 haben Sie als Mieter sogar das Recht, von Ihrem Vermieter einmal im Monat über Ihren Verbrauch hinsichtlich Heizung und Warmwasser informiert zu werden.
Dies gilt aber nur, sofern Ihr Haus bereits mit einem fernablesbaren Gerät ausgestattet ist.
Ihr Vermieter muss also nicht jeden Monat in Ihre Wohnung kommen.
6. Muss der Vermieter seinen Besuch anmelden?
Möchte der Vermieter innerhalb Ihrer Wohnung Zählerstände erfassen, muss er seinen Besuch im Voraus ankündigen.
Er darf sich dabei durch einen Dritten vertreten lassen, zum Beispiel durch den Ablesedienst des Energieversorgers.
Dann haben Sie das Recht, sich den Ausweis der bevollmächtigten Person zeigen zu lassen.
Nach der Rechtsprechung muss der Vermieter seinen Besuch 24 Stunden bis zwei Wochen im Voraus anmelden, je nachdem, wie eilig sein Anliegen ist.
Regelmäßig ist es einem Vermieter bei der Ermittlung des Energieverbrauchs zuzumuten, dem Mieter 14 Tage Vorlaufzeit zu geben.
Ihr Vermieter muss Ihnen den Termin schriftlich mitteilen und bereits in seinem Schreiben den konkreten Grund der Begehung nennen.
Falls Sie den angesetzten Termin nicht wahrnehmen können, kümmern Sie sich unbedingt um eine Vertretung oder bitten Sie Ihren Vermieter um eine Terminverlegung.
Denn wenn Sie den berechtigten Zutritt grundlos verweigern, kann Ihr Vermieter Ihren Verbrauch unter Umständen per Schätzung ermitteln.
Außerdem kann er Sie auf Schadenersatz für die Anfahrtskosten in Anspruch nehmen, wenn Sie mehrere Termine schuldhaft versäumen.
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