Ist fremdes Eigentum in der Hausratversicherung mitversichert? (4 wichtige Fakten)

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Ist fremdes Eigentum in der Hausratversicherung mitversichert

Ihre Hausratversicherung tritt auch dann ein, wenn durch eine versicherte Gefahr fremde Gegenstände beschädigt oder entwendet wurden.

Ob Sie die Sachen geliehen oder unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben oder nur aus Gefälligkeit für andere aufbewahren, spielt keine Rolle.

Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind aber der Hausrat Ihres Untermieters und mitgebrachte Werkzeuge von Handwerkern.

Wenn Sie selbst Arbeitsmittel aus der Firma mit nach Hause nehmen, sind diese mitversichert, für Handelswaren gilt der Schutz jedoch nicht.

Lesen Sie hier, in welchen Fällen Ihre Hausratversicherung Schäden an fremdem Eigentum ersetzt.

1. Deckt die Hausratversicherung Schäden an fremdem Eigentum?

Grundsätzlich erfasst Ihre Hausratversicherung alle Gegenstände, die sich in Ihrer Wohnung befinden und bei denen es sich um Hausratsgegenstände handelt, also auch fremdes Eigentum.

Sachen, die Sie unter Eigentumsvorbehalt gekauft / geleast haben, genießen ebenso Versicherungsschutz wie die Gegenstände Ihrer volljährigen Kinder oder Bekannten, die Sie bei sich aufbewahren.

Selbst wenn Sie als Berufstätiger Arbeitsmittel Ihrer Firma vorübergehend mit nach Hause nehmen, können Sie bei Beschädigung oder Verlust im Regelfall Ihre Hausratversicherung in Anspruch nehmen.

Ausgenommen sind allerdings Handelswaren.

Zu den erstattungsfähigen Arbeitsmitteln zählen beispielsweise Fachbücher und Werkzeuge.

Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung greift aber nur in Ihren Privaträumen.

Sofern Sie Räume ausschließlich gewerblich nutzen, müssen Sie Ihr dort aufbewahrtes Geschäftsinventar gesondert versichern.

Regelmäßig nicht erfasst sind fremde Sachen, die Sie aus der Wohnung mit nach draußen nehmen und bei sich tragen. 

Denn Ihre Außenversicherung erstattet Ihnen nur Ihren eigenen Hausrat und gegebenenfalls die Gegenstände der anderen Bewohner Ihres Haushalts.

Außerdem gilt der Versicherungsschutz nicht für die Hausratsgegenstände von Untermietern.

Untermieter müssen ihr Inventar über eine eigene Hausratversicherung schützen.

Nur wenn das Zimmer möbliert vermietet wurde, gehören die Möbel weiterhin zum Hausrat des Hauptmieters und genießen den Schutz seiner Hausratversicherung. 

Auch mitgebrachte Werkzeuge von Handwerkern fallen nicht unter den Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung.

Wird bei Arbeiten in Ihrer Wohnung die Bohrmaschine durch eine versicherte Gefahr beschädigt, tritt dafür nicht Ihre Hausratversicherung ein, sondern die Versicherung des Handwerkers.

Diese Regelung wirkt sich zu Ihren Gunsten aus, denn Sie müssen Ihre Versicherungssumme nur nach den Haushaltsgegenständen bemessen lassen, die sich üblicherweise in der Wohnung befinden.

Falls Handwerker besonders teure Werkzeuge mitbringen, für die Ihre Versicherungssumme nicht ausreicht, tragen Sie kein Risiko.

2. Was gehört alles zum Hausrat?

Zum Hausrat zählen zum Beispiel folgende Produktgruppen:

  • Einrichtung: Möbel, Bilder, Teppiche, Lampen, Vorhänge etc.

  • Gebrauchsgegenstände: Waschmaschine, Besteck, Geschirr, Kleidung, Bücher, Handtücher, Kinderspielzeug, Tablet, Handys

  • Verbrauchsprodukte: Nahrungsmittel und Genussmittel

  • Wertsachen und Luxusgüter bis zur Höhe der vertraglichen Entschädigungsgrenze: Bargeld, Schmuck, Pelzmäntel, Antiquitäten

  • Gegenstände, die einem Hobby dienen: Musikinstrumente, spezielle Werkzeuge und technische Geräte

  • Sonstige Hausratsgegenstände: Prothesen, Pflanzen, Haustiere

3. Zahlt die Hausratversicherung bei Diebstahl fremden Eigentums?

Es macht keinen Unterschied, ob Einbrecher Ihre Sachen oder fremde Gegenstände erbeuten.

Die Standard-Hausratversicherung tritt bei der Entwendung von Hausrat aber nur ein, wenn der Täter einen Raub oder Einbruchdiebstahl begangen hat, nicht aber beim einfachen Diebstahl.

Dies bestimmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB), die immer dann zur Anwendung kommen, wenn der Vertrag keine Sonderregelung enthält oder die Police auf die VHB Bezug nimmt.

Nur ausnahmsweise kann ein einfacher Diebstahl umfasst sein, wenn er als unmittelbare Folge eines versicherten Ereignisses geschieht.

Beispiel: Sie retten Gegenstände aus Ihrem brennenden Haus und legen sie auf dem Bürgersteig ab, wo sie gestohlen werden.

Ein einfacher Diebstahl nach § 242 StGB liegt vor, wenn der Täter bei der Wegnahme der Sache nur wenig Aufwand betreiben muss, weil sie unverschlossen im Freien oder in einem zugänglichen Raum aufbewahrt werden.

Muss der Täte dagegen Hindernisse überwinden, beispielsweis durch einen Schornstein kriechen oder ein Schloss an einer Tür oder Geldkassette aufbrechen, um an den Gegenstand zu kommen, handelt es sich um einen schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB.

Beim Raub (§ 249 StGB) wendet der Täter zur Wegnahme Gewalt an, zum Beispiel, indem er Sie niederschlägt und Ihnen die Handtasche vom Arm reißt.

Eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB), die ebenfalls zu den versicherten Ereignissen gehört, liegt dann vor, wenn der Täter Ihnen Gewalt androht, damit Sie ihm die Handtasche geben.

Sie können Ihren Versicherungsschutz erweitern, indem Sie auch einfachen Diebstahl ausdrücklich in Ihre Police aufnehmen.

4. Spielt es eine Rolle, ob ich mir das fremde Eigentum geliehen habe?

Auch für geliehene Gegenstände, die sich in Ihrer Wohnung befinden, tritt die Hausratversicherung ein, wenn sie durch eine versicherte Gefahr entwendet oder beschädigt werden.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Besucher einen Gegenstand zu Ihnen mitbringt und er dort beschädigt wird.

Denn sofern der Gast eine eigene Hausratversicherung hat, sind dann zunächst zwei Versicherungen eintrittspflichtig, nämlich Ihre Hausratversicherung und die Außenversicherung des Besuchers.

In diesen Fällen muss die Versicherung des Besuchers vorrangig leisten, denn es gilt der Grundsatz: Eigenversicherung vor Fremdversicherung.

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