Dürfen Vermieter das Tapezieren verbieten? 4 wichtige Fakten

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Dürfen Vermieter das Tapezieren verbieten

Klauseln in Mietverträgen, die das Tapezieren untersagen, sind nach der Rechtsprechung unwirksam.

Nur wenn Sie individuelle Absprachen mit Ihrem Vermieter treffen, können diese gültig sein.

Sie dürfen als Mieter während der Wohnzeit ganz nach Ihrem Geschmack alte Tapeten abreißen und neue anbringen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie aber beim Auszug verpflichtet, die Tapeten wieder auszuwechseln.

Hier erfahren Sie alles, was Sie über das Tapezieren in der Mietwohnung wissen müssen.

1. Dürfen Vermieter das Tapezieren untersagen?

Das Tapezieren von Innenwänden gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Vermieter können Ihren Mietern grundsätzlich nicht untersagen, vorhandene Tapeten zu entfernen und neue anzubringen.

Mieter dürfen während der Mietzeit geringfügige Eingriffe vornehmen, dazu gehören das Bohren von Dübellöchern, das Verlegen von Laminat und auch das Tapezieren.

Ebenso ist das Überstreichen einer vorhandenen Tapete erlaubt.

Größere bauliche Veränderungen sind ohne Zustimmung des Vermieters dagegen nicht gestattet.

Eine größere bauliche Veränderung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Mieter die Art des Wandbelags verändert, also von Tapete auf Rauputz umstellt.

Wenn Sie selbst Renovierungsarbeiten vornehmen, müssen Sie so ordentlich arbeiten, dass dadurch keine Verschlechterung der Mietsache eintritt.

Zwar schulden Sie als Mieter keine perfekte Handwerkerarbeit, aber die Tapete darf keine Wellen schlagen und nicht herunterrollen.

Sonst liegt ein Schaden an der Mietsache vor, und der Vermieter kann Sie auf Beseitigung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen.

2. Darf der Mieter vorhandene Tapeten entfernen?

Unproblematisch dürfen Sie als Mieter eine Tapete abreißen, wenn Sie anschließend eine neue anbringen.

Aber auch wenn Sie nicht neu tapezieren, müssen Sie die alte Tapete nicht in jedem Fall ersetzen.

Der BGH entschied im Jahr 2019 über die Schadenersatzklage eines Vermieters (Urteil vom 21.08.2019, Az.: VIII ZR 263/17).

Der Mieter hatte eine 30 Jahre alte Tapete entfernt und wollte neu tapezieren.

Dann erfuhr er, dass das Haus verkauft werden sollte, und setzte die Renovierungsarbeiten nicht fort.

Der BGH erkannte dem Vermieter keinen Schadenersatzanspruch zu.

Denn die 30 Jahre alte Tapete habe keinen Wert mehr gehabt, der Vermieter hätte zur Neuvermietung ohnehin neu tapezieren müssen.

3. Sind bestimmte Tapeten unzulässig?

Ob Sie eine Vlies-, Textil- oder Raufasertapete mit Muster oder ohne bevorzugen, Sie dürfen während der Mietzeit die Wände ganz nach Ihrem Geschmack gestalten.

Klauseln in Mietverträgen, die Ihnen während der Wohnzeit Farbvorschriften machen, sind nach der Rechtsprechung des BGH ungültig (Urteil vom 18.06.2008, Az.: VIII ZR 224/07).

Nur wenn Sie sich im Rahmen einer Individualvereinbarung mit Ihrem Vermieter darauf geeinigt haben, dass Sie auf bestimmte Tapetenarten verzichten, kann diese Regelung wirksam sein.

4. Müssen Mieter die Tapete beim Auszug wieder entfernen?

Ob Sie die Tapete beim Auszug entfernen müssen, hängt zunächst davon ab, ob Sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.

Zu den allgemeinen Schönheitsreparaturen gehören neben dem Streichen von Wänden, Türen und Heizkörpern auch Tapezierarbeiten.

Sie müssen die Tapete aber nur dann entfernen und erneuern, wenn sie

  • unsachgemäß angebracht wurde
  • stark abgenutzt oder beschädigt ist
  • nicht den Geschmack der Mehrheit trifft.

Ob das Überstreichen anstelle der Erneuerung ausreicht, hängt von der Art der Tapete ab.

Raufasertapeten lassen sich unkompliziert überstreichen, bei Mustertapeten gilt ein Anstrich dagegen nicht als fachgerecht.

Denn dabei bleiben stets Unregelmäßigkeiten zu sehen, die den Eindruck einer laienhaften Arbeit erwecken.

Wann sind Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet?

Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters.

Wenn Sie keine vertragliche Vereinbarung über Schönheitsreparaturen getroffen haben, müssen Sie beim Auszug nicht renovieren.

Haben Sie die Wohnung unrenoviert übernommen, müssen Sie selbst dann nicht beim Auszug renovieren, wenn Sie eine entsprechende Zusage gemacht haben.

Denn Sie können nicht wirksam verpflichtet werden, die Wohnung in einem besseren Zustand zu hinterlassen als beim Einzug.

Nur wenn Sie Ihre Wohnung renoviert bezogen haben und Ihr Mietvertrag Ihnen die Renovierungspflicht wirksam übertragt, müssen Sie am Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchführen.

Diverse Klauseln, die in vorformulierten Verträgen noch immer verwendet werden, sind nach der Rechtsprechung unwirksam.

So entschied der BGH, dass eine Klausel, die den Mieter in jedem Fall bei Auszug zum Entfernen der Tapete verpflichtet, ihn unangemessen benachteiligt (Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 109/05).

Denn es bestehe kein Anlass, auch solche Tapeten zu entfernen, die noch in gutem Zustand sind.

Die allgemeine Klausel: “Der Mieter ist nach dem Ende der Mietzeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet”, ist dagegen nicht zu beanstanden.

Ebenso darf ein Vermieter per Klausel mit Ihnen vereinbaren, dass Sie die Wohnung in hellen, neutralen Farben zurückgeben müssen.

Dann allerdings zählt die Entfernung von Tapeten nur zu den geschuldeten Arbeiten, wenn dafür ein Grund vorliegt.

Wann gehört das Entfernen der Tapeten zu den Schönheitsreparaturen?

Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung schnell und gewinnbringend wieder zu vermieten.

Deshalb darf er eine Wanddekoration erwarten, die fachmännisch angebracht wurde, noch nicht stark abgenutzt ist und den Geschmack der Mehrheit trifft.

Über den Mehrheitsgeschmack urteilen nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gerichte unterschiedlich.

Knallige und dunkle Farben in Wohnbereichen akzeptiert die Rechtsprechung zumeist nicht, dagegen kann im Kinderzimmer auch eine originelle Mustertapete noch im Rahmen liegen.

Das LG Frankfurt a. M. entschied beispielsweise, dass Mieter eine Sternchentapete im Kinderzimmer nicht entfernen mussten (Urteil vom 31.07.2007, Az.: 2-11 S 125/06).

Denn das Dekorieren eines Kinderzimmers mit kindgerechten Mustern gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Wenn Sie als Mieter ganz sicher gehen möchten, sollten Sie aber lieber Raufasertapeten wählen und diese bei Auszug in Weiß oder Beige streichen.

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