Darf mein Vermieter den Zaun entfernen? 6 wichtige Antworten

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Darf mein Vermieter den Zaun entfernen

Einen fest im Boden verankerten Zaun, der bei Mietbeginn schon vorhanden war, darf Ihr Vermieter nicht gegen Ihren Willen entfernen.

Denn er gehört als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zum gemieteten Garten.

Wenn Sie selbst einen Zaun errichten möchten, müssen Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen.

Sie dürfen ohne Genehmigung nur solche Zäune und Sichtschutzvorrichtungen aufstellen, die nicht fest mit dem Boden verbunden werden.

In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Zaun im gemieteten Garten.

1. Dürfen Vermieter den Gartenzaun entfernen?

Wenn der Zaun schon beim Einzug vorhanden war, darf der Vermieter ihn grundsätzlich nicht entfernen.

Falls Sie als Mieter aber ohne Erlaubnis Ihres Vermieters den Zaun selbst gesetzt haben, kann er von Ihnen den sofortigen Rückbau verlangen.

Der vorhandene Gartenzaun an der Grundstücksgrenze gehört im Regelfall zur Mietsache.

Denn wenn er fest mit dem Boden verbunden ist, bildet er einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks.

Der Zaun steht im Eigentum des Vermieters, wird aber zusammen mit dem Garten vermietet.

Während der Mietzeit darf Ihr Vermieter den Zaun allenfalls reparieren oder erneuern, wenn Bedarf besteht.

Er darf ihn aber nicht gegen Ihren Willen abreißen.

2. Dürfen Vermieter Zäune verbieten?

Ihr Vermieter muss Ihnen nicht erlauben, einen Zaun zu errichten. 

Er kann höchstens in Ausnahmefällen verpflichtet sein, selbst für eine Eingrenzung zu sorgen.

Die Errichtung eines fest mit dem Boden verbundenen Gartenzauns stellt eine bauliche Veränderung dar.

Als Mieter brauchen Sie dafür stets die Zustimmung Ihres Vermieters.

Auch der Vermieter als Eigentümer darf aber nicht nach Belieben Zäune bauen, sondern muss dabei eine Reihe von landesrechtlichen und kommunalen Regelungen einhalten.

In vielen Kommunen sind die Zaunhöhen vorgeschrieben, teilweise gibt es auch Vorgaben über die verwendeten Materialien und die Optik.

Meistens gilt, dass ein Zaun oder Sichtschutz zwischen zwei Grundstücken bis zur Höhe von 1,80 oder 2,00 Metern, zur Straße bis zu 1 m keiner Baugenehmigung bedarf.

Er kann aber dennoch genehmigungspflichtig sein, wenn er die Durchsicht behindert.

Im Übrigen müssen die Grenzvorschriften des Nachbarrechts beachtet werden.

Aber auch wenn Sie als Mieter im Rahmen aller gesetzlichen Vorgaben einen Zaun aufstellen möchten, muss Ihr Vermieter Ihnen dies nicht erlauben.

3. Wann besteht ein Anspruch auf Einfriedung?

Sofern der Garten sich ohne Zaun nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet, also nicht als Garten genutzt werden kann, können Sie gegen Ihren Vermieter einen Anspruch auf Einfriedung haben.

Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn Ihre Kinder nicht gefahrlos im Garten spielen können, weil die Straße direkt davor verläuft oder sie in den Teich des Nachbarn fallen könnten.

Das AG Köpenick verurteilte einen Vermieter zur Errichtung eines stabilen Zauns, nachdem Wildschweine den gemieteten Garten mehrfach verwüstet hatten (Urteil vom 04.07.2012, Az.: 15 C 25/12).

Ohne eine solche konkrete Nutzungsbeeinträchtigung kann nur der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Einfriedung geltend machen.

Sofern dieser kein entsprechendes Verlangen äußert, darf Ihr Vermieter selbst entscheiden, ob er sein Grundstück einfriedet oder nicht.

4. Was gilt für Gartenzäune ohne Verankerung im Boden?

Wenn Sie einen Zaun aufstellen, der nicht fest mit dem Boden verbunden ist, wird dieser nicht zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks.

Dann bleiben Sie Eigentümer und sind am Ende der Mietzeit berechtigt und verpflichtet, den Zaun wieder zu entfernen.

Die Rechtsprechung stellt zur Abgrenzung zum einen darauf ab, ob die Absicht besteht, die bauliche Anlage nur vorübergehend aufzustellen.

Zum anderen kommt es darauf an, ob sich der Zaun unproblematisch wieder vom Boden lösen lässt.

Dies bejaht das OLG Hamm beispielsweise bei einem Steckmetallzaun, dessen Pfostenlöcher im Boden nur mit Sand verfüllt, aber nicht zementiert werden (OLG Hamm, Urteil vom 10.05.1999, Az.: 22 U 52/98).

5. Ist der Vermieter für den Gartenzaun zuständig?

Der Vermieter ist als Eigentümer des fest installierten Zauns zur Instandhaltung auf seine Kosten verpflichtet.

Ist der Zaun defekt und dringen durch die Löcher Haustiere der Nachbarn oder Wildtiere ein, können Sie als Mieter verlangen, dass der Vermieter den Mangel behebt und den Zaun repariert.

Bei Zäunen direkt auf der Grenze kann unter Umständen aber der Grundstücksnachbar für die Reparatur zuständig sein.

Oder der Grenzzaun gehört beiden Nachbarn und beide sind dafür verantwortlich.

Auch in diesen Fällen können Sie die Beseitigung des Mangels stets von Ihrem Vermieter verlangen.

Dieser muss sich gegebenenfalls an den Nachbarn wenden und ihn zur Reparatur auffordern.

6. Haben Mieter Anspruch auf Sichtschutz?

Ihr Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Sichtschutz zu installieren.

Wenn Sie selbst tätig werden möchten, müssen Sie Ihren Vermieter in den meisten Fällen um Erlaubnis fragen, nämlich wenn:

  • es sich um eine bauliche Veränderung handelt oder
  • das Erscheinungsbild der Immobilie gestört wird.

Wann ein Sichtschutz das Erscheinungsbild stört, wird stets individuell empfunden und von den Gerichten im Einzelfall beurteilt.

Weiterhin müssen Sie die landesgesetzlich zulässige Höhe und den Mindestabstand zum Nachbarn beachten, wenn Sie Ihren Sichtschutz in der Nähe der Grundstücksgrenze errichten möchten.

Ohne Erlaubnis Ihres Vermieters dürfen Sie allenfalls kleine Sträucher pflanzen, um die Sie sich dann aber auch kümmern müssen.

Am Ende der Mietzeit müssen Sie diese wieder ausgraben, wenn der Vermieter darauf besteht.

Für alle hohen oder fest installierten Bauten brauchen Sie dagegen seine Zustimmung.

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