Die Hausratversicherung umfasst auch Ihr Garteninventar, sofern sie eine Außenversicherung enthält.
Dies gilt allerdings nur für einen Garten, der sich direkt an Haus oder Wohnung befindet, nicht für einen Schrebergarten.
Die Versicherung bezieht sich nur auf die beweglichen Teile, dagegen ist für die Bestandteile des Grundstücks wie das Gartenhaus oder einen fest verbauten Pool die Gebäudeversicherung zuständig.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, welchen Versicherungsschutz Sie brauchen, um alle Ihre im Garten genutzten Gegenstände ausreichend abzusichern.
- 1. Deckt die Hausratversicherung den Garten mit ab?
- 2. Welche Schadensursachen sind versichert?
- 3. Ist das Gartenhaus in der Hausratversicherung mitversichert?
- 4. Sind Gartenmöbel in der Hausratversicherung eingeschlossen?
- 5. Ist ein Pool in der Hausratversicherung mitversichert?
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1. Deckt die Hausratversicherung den Garten mit ab?
Nur wenn sich Ihr Garten direkt an Haus oder Wohnung befindet und Sie ausdrücklich eine Police mit Außenversicherung abgeschlossen haben, ist der Garten in der Hausratversicherung erfasst.
Für das Inventar eines Schrebergartens, der fernab Ihrer Wohnung liegt, brauchen Sie dagegen eine gesonderte Kleingartenversicherung.
Aber nicht alle Teile, die sich im Garten befinden, genießen Versicherungsschutz.
Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um Hausrat handelt.
Als Faustregel gilt: Für alle beweglichen Teile ist die Hausratversicherung zuständig, für alle fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen muss die Wohngebäudeversicherung eintreten.
Versichert sein können demnach, je nach Versicherungsvertrag:
- Gartenmöbel
- Sonnenschirme
- Gartengeräte
- Grill
- im Garten aufgestellte Skulpturen
- Kinderspielgeräte
- Wäsche auf der Wäscheleine
Auch Kübelpflanzen gehören zum Hausrat, dagegen sind in den Boden gepflanzte Bäume und Sträucher Bestandteile des Grundstücks, für die die Gebäudeversicherung zuständig ist.
Sie sollten in Ihrem Versicherungsschein genau nachlesen, ob sich die Außenversicherung auf bestimmte Produktgruppen bezieht, denn einige Policen schränken den Schutz ausdrücklich ein, zum Beispiel nur auf Gartenmöbel und Gartengeräte.
Das AG Bad Segeberg entschied über einen gestohlenen Gartengrill (Urteil vom 22.12.2011, Az.: 17 C 116/11).
Ein Hauseigentümer hatte eine Hausratversicherung mit Außenversicherung abgeschlossen, die sich auf die damals gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung von 2008 bezog.
Darin wurde ausdrücklich nur der Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten versichert.
Das Gericht lehnte einen Anspruch gegen die Hausratversicherung ab, weil es sich bei einem Grill nicht um ein Möbelstück oder ein Gartengerät handelt.
Nach Auffassung des Gerichts sind Gartengeräte nur solche Werkzeuge, die zur Gartenpflege verwendet werden, also Harke, Rasenmäher, Schaufeln etc.
Möbel sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Gegenstände, die in erster Linie der Lagerung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, was auf einen Grill ebenfalls nicht zutrifft.
2. Welche Schadensursachen sind versichert?
Grundsätzlich tritt die Hausratversicherung nur für Schäden durch Naturgewalten (Blitzschlag, Sturm, Hagel, Brand), Leitungswasser, Vandalismus und Einbruchdiebstahl ein.
Sie können den Schutz durch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung auf folgende Gefahren ausweiten: Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Erdrutsch und Vulkanausbruch.
Nicht versicherbar sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg und Kernenergie.
Beim Diebstahl von Garteninventar kommt es regelmäßig darauf an, ob Ihr Garten eingefriedet, also durch Mauern oder Zäune gegen unbefugtes Betreten geschützt ist.
Denn die Versicherung steht im Regelfall nicht ein, wenn Ihre Gartenmöbel durch einfachen Diebstahl abhandengekommen sind.
Ein Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn die Diebe beim Eindringen Gewalt angewandt haben, also zum Beispiel ein Tor aufgebrochen haben.
Auch das heimliche Öffnen der Tür mit einem unerlaubten Nachschlüssel wird als Einbruchdiebstahl gewertet.
Dagegen handelt es sich um einfachen Diebstahl, wenn die Täter ohne Gewaltanwendung durch die offene Gartentür eingetreten sind oder die nur kniehohe Hecke überschritten haben.
Sie können ein zugängliches Grundstück aber durch einen zusätzlichen Baustein auch gegen einfachen Diebstahl versichern.
3. Ist das Gartenhaus in der Hausratversicherung mitversichert?
Das Gartenhaus ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gehört nicht zum Hausrat.
Wird das Haus selbst beschädigt, zum Beispiel an Wänden oder Dach, fällt der Schaden in den Zuständigkeitsbereich der Wohngebäudeversicherung.
Der bewegliche Inhalt des Gartenhauses, also Möbel, Gartengeräte etc., kann aber im Rahmen der Hausratversicherung geschützt sein, sofern das Gartenhaus in den Versicherungsvertrag aufgenommen wurde.
Die Hausratversicherung muss dann beispielsweise eintreten, wenn Einbrecher das Fenster einschlagen oder das Schloss aufbrechen und Mobiliar entwenden.
Ebenso ist der Hausrat versichert, wenn das Gartenhaus wegen eines Sturms einstürzt und das herabfallende Dach die Möbel beschädigt.
4. Sind Gartenmöbel in der Hausratversicherung eingeschlossen?
In den aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) sind unter A 4.2.6. Gartenmöbel ausdrücklich genannt.
Wenn Sie eine moderne Police haben, die auf diese VHB Bezug nimmt, können Sie also Ersatz für beschädigte Gartenmöbel verlangen.
Viele ältere Policen schließen Schäden an Mobiliar im Außenbereich jedoch nicht ein.
5. Ist ein Pool in der Hausratversicherung mitversichert?
Ein Pool kann nur dann in der Hausratversicherung mitversichert werden, wenn er nicht fest verbaut ist.
Ein fest verbauter Pool ist der Wohngebäudeversicherung zuzurechnen und muss dort extra angegeben und durch eine zusätzliche Police abgedeckt werden.
Die Einordnung richtet sich danach, welcher Anteil des Schwimmbeckens sich unter der Erde befindet.
Bei mehr als 50 % Unterbau handelt es sich um einen fest verbauten Pool.
Schwimmbecken, deren Unterbau weniger als 50 % beträgt oder die nur oben auf dem Boden aufgestellt werden, wie Quick-up-Pools und Planschbecken, können Sie in der Außenversicherung der Hausratversicherung mitversichern.
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