In Ihrer Wohnung dürfen Sie Ihre Kinder, Adoptivkinder und Enkelkinder jederzeit zu Besuchen empfangen und auch dauerhaft bei sich aufnehmen.
Ausnahmen: Ihre Wohnung wird dadurch überbelegt oder die Kinder stören den Hausfrieden erheblich.
Auch in Ihre Familienplanung darf sich Ihr Vermieter nicht einmischen – ob ein Kind unterwegs oder geplant ist, bleibt Ihre Privatsache.
In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kinder im Mietverhältnis.
- 1. Kann ein Vermieter Kinder im Mietvertrag verbieten?
- 2. Darf ein Vermieter dem Mieter wegen Kindern kündigen?
- 3. Darf der Vermieter den nachträglichen Zuzug von Kindern verbieten?
- 4. Darf der Vermieter Kinderbesuch verbieten?
- 5. Kann der Vermieter Kindern das Spielen im Garten oder Hof verbieten?
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1. Kann ein Vermieter Kinder im Mietvertrag verbieten?
Eine Klausel im Formularvertrag, die Kinder verbietet, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 BGB und ist unwirksam.
Wenn Sie allerdings mit Ihrem Vermieter eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, kann ein Kinderverbot im Einzelfall wirksam sein, sofern es nicht sittenwidrig ist.
Das Recht, mit leiblichen Kindern zusammenzuleben, genießt den Schutz des Grundgesetzes und wird von der Rechtsprechung als hohes Gut anerkannt.
Grundsätzlich dürfen Vermieter Eltern nicht verwehren, ihre Kinder bei sich wohnen zu lassen.
Ebenso wenig dürfen sie sich in die Familienplanung ihrer Mieter einmischen und ihnen verbieten, in Zukunft Kinder zu bekommen.
Auch ein Kinderverbot per Individualvereinbarung kann deshalb nur wirksam sein, wenn der Vermieter einen triftigen Grund hat.
Ein solcher Grund kann etwa vorliegen, wenn sich die Wohnung in einem Altenpflegeheim befindet und den Bewohnern kein Kinderlärm zugemutet werden kann.
2. Darf ein Vermieter dem Mieter wegen Kindern kündigen?
Kinder können nur in Ausnahmefällen zum Kündigungsgrund werden, nämlich wenn:
- die Eltern beim Vertragsschluss über ihre Existenz getäuscht haben
- ihr Zuzug oder ihre Geburt zu einer Überbelegung der Wohnung führt
- die Kinder den Hausfrieden erheblich stören, zum Beispiel durch unzumutbaren Lärm.
Täuschung über Existenz von Kindern
Der Vermieter hat das Recht, vor dem Abschluss des Mietvertrages Auskünfte abzufragen, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und an denen er daher ein berechtigtes Interesse hat.
Auf zulässige Fragen müssen Sie als Mieter wahrheitsgemäß antworten.
Die Frage, wie viele Kinder in welchem Alter die Wohnung mit Ihnen beziehen werden, darf der Vermieter stellen.
Wenn Sie Ihre Kinder auf Nachfrage verschweigen, liefern Sie Ihrem Vermieter einen Kündigungsgrund.
Dagegen sind Sie als potenzielle Mieterin nicht verpflichtet, eine bestehende oder geplante Schwangerschaft zu offenbaren.
Fragt der Vermieter unzulässigerweise, ob Sie schwanger sind oder es werden möchten, dürfen Sie lügen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.
Überbelegung der Wohnung
Das Recht zur Aufnahme von Kindern stößt an seine Grenzen, wenn die Wohnung durch den Zuzug überbelegt würde.
Entsprechendes gilt auch, wenn der vorhandene Wohnraum erst durch die Geburt eines neuen Babys zu knapp wird.
Wann eine Überbelegung vorliegt, ist stets im Einzelfall zu entscheiden, dabei berücksichtigen die Gerichte enge familiäre Bindungen zugunsten der Mieter.
Aber auch eigene Kinder können zu einer Überbelegung führen, die der Vermieter nicht hinnehmen muss.
Das Amtsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit zwei Kindern in einer 25 m2 großen Einzimmerwohnung wohnte, von denen nur 16 m2 als Wohnraum nutzbar waren (Urteil vom 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15).
Das Gericht hielt eine Kündigung wegen Überbelegung für gerechtfertigt.
Als Faustregel sollten auf jede Person einer Familie mindestens 10 m2 Wohnfläche entfallen, so das AG München.
Kinderlärm als Kündigungsgrund
Auch wenn die Gerichte über Störungen und Lärmbelästigungen durch Kinder sehr großzügig entscheiden, gibt es auch dabei Grenzen.
Solange die Kinder beim altersgemäßen Spielen und Toben den üblichen Krach machen, kann der Vermieter dagegen nichts unternehmen.
Bringen Sie allerdings Ihre Kinder nicht vor abends um 10 Uhr ins Bett, sodass sie auch während der Nachtruhe die Nachbarn erheblich stören, kann darin eine Vertragsverletzung liegen.
3. Darf der Vermieter den nachträglichen Zuzug von Kindern verbieten?
Ihr Vermieter kann nicht verbieten, dass Ihre Kinder, die derzeit nicht bei Ihnen wohnen, später bei Ihnen einziehen.
Eine Ausnahme greift nur, wenn der Neuzugang zu einer Überbelegung führt.
Sofern die Wohnung groß genug ist, dürfen Sie sogar ein volljähriges Kind, das schon einen eigenen Hausstand gegründet hatte, wieder bei sich einziehen lassen.
So entschied das LG Potsdam in einem Urteil aus dem Jahr 2012.
Die 72-jährige Mieterin einer Dreizimmerwohnung hatte ihre erwachsene Tochter wieder bei sich aufgenommen, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
Daraufhin kündigte dieser das Mietverhältnis.
Das LG Potsdam betrachtete die Kündigung als unwirksam, weil es eine Erlaubnis des Vermieters nicht für erforderlich hielt (Urteil vom 04.09.2012, Az.: 4 S 96/12).
Denn die Aufnahme leiblicher Kinder sei Teil des unbeschränkbaren Kernbereichs der Lebensführung und gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mietsache.
Wann Kinder beim Vermieter angemeldet werden müssen
Auch wenn Sie keine Erlaubnis Ihres Vermieters brauchen, sind Sie unter Umständen verpflichtet, den Zuzug eines Kindes Ihrem Vermieter anzuzeigen.
Bei der Geburt eines Babys müssen Sie weder die Schwangerschaft noch die Geburt Ihrem Vermieter mitteilen.
Das Kind darf ohne Anmeldung bei Ihnen in der Wohnung leben.
Dies gilt auch für minderjährige leibliche Kinder, Adoptivkinder und Enkelkinder.
Nur den Zuzug eines volljährigen Kindes müssen Sie Ihrem Vermieter nach spätestens sechs Wochen anzeigen.
4. Darf der Vermieter Kinderbesuch verbieten?
Kinderbesuch ist fast immer erlaubt, egal ob es sich um Ihre eigenen Kinder, Gäste mit Kindern oder fremde Kinder handelt.
Nur unter besonderen Voraussetzungen darf Ihr Vermieter Ihnen im Einzelfall den Besuch untersagen.
Üblicherweise muss sich ein Besuch in bestimmten zeitlichen Grenzen halten, um noch als Besuch und nicht als unerlaubte Gebrauchsüberlassung zu gelten.
Das gilt für eigene Kinder
Bei eigenen Kindern erübrigt sich die zeitliche Abgrenzung, denn sie dürfen sich so lange bei Ihnen aufhalten, wie sie möchten, auch das ganze Jahr über.
Kinder in der Wohnung der Eltern können nur dann als unbefugte Nutzer angesehen werden, wenn sie die Wohnung faktisch allein bewohnen.
Die unerlaubte Gebrauchsüberlassung stellt eine Vertragsverletzung dar und kann zur Kündigung führen.
Davon ist aber nur auszugehen, wenn Eltern ihren Kindern die Wohnung vollständig überlassen und sich selbst dort gar nicht oder nur sehr selten aufhalten.
Sofern sich die Eltern noch einen Teil der Wohnung für sich vorbehalten oder einen erheblichen Teil des Jahres dort verbringen, geht die Rechtsprechung noch von einem vertragsgemäßen Gebrauch aus.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München soll es sogar ausreichen, wenn die Eltern ihre Wohnung nur drei Monate im Jahr bewohnen (Urteil vom 02.03.2016, Az.: 424 C 10003/15).
Fremde Kinder zu Besuch
Fremde Kinder dürfen Sie ebenso wie erwachsene Gäste bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters bei sich beherbergen.
Nur wenn Ihre Besucher den Hausfrieden nachhaltig stören, zum Beispiel durch Lärm die Nachbarn unzumutbar belästigen, kann der Vermieter den Besuch untersagen.
5. Kann der Vermieter Kindern das Spielen im Garten oder Hof verbieten?
Im gemieteten oder mitgenutzten Garten dürfen Kinder spielen und dabei auch Krach machen, denn dies gehört zur vertragsgemäßen Nutzung.
Wenn der übliche Geräuschpegel aber überschritten wird, weil einzelne Kinder beim Spielen extrem laut sind, kann der Vermieter einschreiten und die Eltern abmahnen.
Außerdem sollten die Ruhezeiten, die in Ihrer Gemeinde gelten oder in der Hausordnung spezieller geregelt sind, eingehalten werden.
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