Duschkabine ist kaputt: welche Versicherung zahlt? (Wichtige Infos)

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Duschkabine ist kaputt welche Versicherung zahlt

Welche Versicherung für eine kaputte Duschkabine zahlt, hängt von mehreren Faktoren ab:

Für gesprungene Glaswände und -türen ist die Glasversicherung zuständig.

Wurde der Schaden jedoch an einer fremden Duschkabine verursacht, greift die Haftpflichtversicherung.

Soweit die kurze Antwort. Natürlich gibt es – wie so oft im Versicherungsrecht – zahlreiche Ausnahmen und Einschränkungen.

Fahrlässigkeit spielt ebenso eine Rolle wie die Art des Schadens und das Alter der Duschkabine.

Außerdem müssen Sie Besonderheiten beachten, wenn die Duschkabine in Ihrer Mietwohnung beschädigt ist.

Gibt es spezielle Versicherungen für Duschkabinen?

Glaswände sind für gewöhnlich nicht in der Hausratversicherung enthalten.

Falls Sie Ihre Duschkabine aus Echtglas versichern möchten, benötigen Sie daher einen zusätzlichen Baustein: die Glasversicherung.

Diese deckt die Wände der Dusche als Teil der Gebäudeverglasung ab.

Wichtig: Eine Glasversicherung zahlt normalerweise nur, wenn das Glas auch zerbricht.

Sollte lediglich ein Kratzer entstanden sein, müssen Sie die Reparatur oder den Austausch selbst bezahlen.

Doch auch, wenn die Scheibe komplett gesprungen ist, kann es sein, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben – und zwar dann, wenn dieselbe Scheibe nicht mehr im Handel verfügbar ist und die Duschkabine komplett ausgetauscht werden muss.

Ihre Versicherung bezahlt diesen Komplett-Austausch nicht, da sie nur den Schaden am gesprungenen Glas ersetzen muss.

Wer zahlt bei einem Materialfehler?

Materialfehler werden hierzulande von der Garantie des Herstellers abgedeckt.

Heißt konkret: War die Duschkabine bereits vor dem Einbau beschädigt – beispielsweise durch Risse im Glas oder verbogene Profile – muss der Hersteller für den Ersatz aufkommen.

Die gesetzliche Gewährleistung beträgt in Deutschland zwei Jahre.

Darüber hinaus geben viele Hersteller jedoch eine freiwillige Garantie auf ihre Produkte, die diese Mindestdauer übersteigt. Beispiele:

  • Kermi, Hüppe: 5 Jahre
  • Breuer, Schulte, Dusbad, HSK: 10 Jahre

Beachten Sie, dass die Herstellergarantie nicht greift, falls das Produkt beim Transport durch eine andere Firma beschädigt wurde.

Was, wenn die Duschkabine beim Einbau beschädigt wird?

In Deutschland gilt – trotz aller rechtlicher Feinheiten – der Grundsatz: Wer den Schaden verursacht hat, muss für ihn aufkommen.

Das trifft natürlich auch auf den Einbau von Duschkabinen zu. Zwei Szenarien sind denkbar:

1. Wer zahlt bei Fremdverschulden?

Gehen wir davon aus, dass Sie die Kabine durch einen Fachbetrieb einbauen lassen und der Mitarbeiter das Glas beschädigt.

In dem Fall ist der Betrieb auch für die Beseitigung des Schadens haftbar. Meistens greift die Betriebshaftpflichtversicherung.

Trotzdem sollten Sie den Schaden dokumentieren, falls die Firma sich weigert, diesen zu begleichen.

Auch Zeugen können helfen, der Forderung auf Schadensersatz Nachdruck zu verleihen.

Wenn Sie die Beseitigung per Gerichtsprozess durchsetzen möchten, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten.

2. Wer zahlt bei Selbstverschulden?

Nehmen wir im zweiten Szenario an, dass Sie die Duschkabine selbst einbauen und dabei beschädigen.

In diesem Fall liegt Selbstverschulden vor.

Glücklicherweise übernimmt die oben bereits erwähnte Glasversicherung (als Baustein der Hausratversicherung) selbst verschuldete Schäden.

Falls Ihnen also beispielsweise die Glaswand bei der Montage aus der Hand rutscht und zerbricht, sollte die Versicherung für einen Ersatz aufkommen.

Leider steckt der Teufel, wie so oft, im Detail.

Denn wie viel die Versicherung tatsächlich zahlt, hängt davon ab, ob Sie fahrlässig gehandelt haben.

Außerdem unterscheidet man im Versicherungswesen zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.

Welche Variante vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte also eine Glasversicherung wählen, die grobe Fahrlässigkeit abdeckt.

Wie sieht die Sache in Mietwohnungen aus?

Bei dieser Frage kommt es darauf an, wem die Duschkabine gehört.

Haben Sie das gute Stück erworben und einbauen lassen, gelten dieselben Regelungen, die wir bereits oben vorgestellt haben:

Bei einem Unfall oder Selbstverschulden greift Ihre Glasversicherung. Bei Fremdverschulden haftet der Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Gehen wir jedoch davon aus, dass die Duschkabine bereits in der Wohnung war.

Dann kommt es darauf an, wer oder was den Schaden verursacht hat:

1. Eigenverschulden

Wenn Sie die Duschkabine aus Versehen beschädigt haben – beispielsweise durch zu heftiges Schließen der Tür oder die Behandlung mit aggressiven Reinigungsmitteln – müssen Sie für die Beseitigung des Schadens aufkommen.

Genau für diesen Fall lohnt es sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Diese übernimmt die Haftung und leistet Schadensersatz an den Besitzer der Duschkabine.

Jedoch kann es sein, dass die Versicherung Sie in Regress nimmt, falls Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Es lohnt sich daher, die Versicherungspolice genau zu prüfen.

Besitzen Sie keine Haftpflichtversicherung bzw. weigert sich diese, den Schaden zu übernehmen, müssen Sie selbst für den Austausch oder die Reparatur der Duschkabine aufkommen.

Wichtig: Ersetzt werden muss nicht der Neuwert, sondern nur der Zeitwert, der mit dem Alter der Duschkabine sinkt.

In diesem Zusammenhang spielt auch die wirtschaftliche Lebensdauer eine Rolle. Diese beträgt für Duschkabinen aus Glas etwa 15–25 Jahre.

Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kabine einen wirtschaftlichen Wert von 0 Euro hat und ohnehin ausgetauscht werden müsste.

Mieter müssen in dem Fall also nicht mehr für Schäden an der Duschkabine haften.

2. Verschulden/Versäumnis des Vermieters

Ist die Duschkabine kaputt gegangen, weil der Vermieter sie falsch eingebaut oder aus Versehen beschädigt hat?

Dann ist der Vermieter auch für die Behebung des Schadens verantwortlich.

Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Duschkabine undicht wird und Wasser austritt.

Dann muss der Vermieter den Schaden zeitnah beheben, da er den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu gewährleisten hat.

Tut er das nicht, können Sie eine Mietminderung erwirken.

3. Verschleiß

Selbst bei hochwertigen Duschkabinen lassen sich Abnutzungserscheinungen nicht ganz vermeiden. Das sollten auch Vermieter wissen.

Zwar sind Mieter dazu verpflichtet, die Duschkabine pfleglich zu behandeln.

Wenn sich nach einigen Jahren die Silikonfugen verfärben, Kalkflecken das Glas trüben oder die Beschläge an Glanz verloren haben, dürfte dies jedoch als altersbedingter Verschleiß gelten.

In diesem Fall können Mieter nicht haftbar gemacht werden.

Duschkabinen und die Kleinreparatur-Regelung

Die Kleinreparatur-Regelung besagt, dass Mieter für kleinere Reparaturen selbst aufkommen müssen – ganz egal, wer den Schaden verursacht hat.

Meist wird dafür eine Höchstsumme von 100 Euro pro Jahr angesetzt, die im Mietvertrag festgehalten werden muss.

Dieser Wert dürfte durch eine kaputte Duschkabine deutlich überschritten werden.

Möglich ist jedoch beispielsweise, dass Mieter für den Austausch eines Türgriffs aufkommen müssen, wenn dieser beschädigt wurde.

Silikonfugen fallen für gewöhnlich nicht unter die Kleinreparatur-Regelung, weil sie natürlichem Verschleiß ausgesetzt sind.

Ihr Vermieter kann Sie also nicht für eine Erneuerung zur Kasse beten, wenn die Fugen mit der Zeit anfangen sich zu verfärben.

Was ist im Schadensfall zu tun?

Wenn die Duschkabine beschädigt ist und Sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben, sollten Sie diese möglichst bald kontaktieren.

Ihr Sachbearbeiter wird alle weiteren Schritte in die Wege leiten – und Sie außerdem fragen, wie der Schaden entstanden ist.

Evtl. wird nämlich die Auszahlungssumme durch leichte oder gar grobe Fahrlässigkeit gemindert.

Hier sollten Sie unbedingt wahrheitsgemäße Aussagen machen, denn wenn die Versicherung Zweifel an Ihrer Aussage hat, kann sie den Schadenshergang durch einen Sachverständigen prüfen lassen. 

Sie haben die Duschkabine einer anderen Person beschädigt? Dann ist Ihre Haftpflichtversicherung der richtige Ansprechpartner.

Außerdem lohnt es sich, den „Tatort“ anhand von Fotos zu dokumentieren.

So vermeiden Sie, dass der Geschädigte Ihnen später größere Schäden ankreidet als Sie verursacht haben.

Aus demselben Grund kann es sich lohnen, einen Zeugen zur Begutachtung mitzunehmen.

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