Dürfen Vermieter Obst ernten? 3 wichtige Fakten

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Dürfen Vermieter Obst ernten

Wenn Sie den Garten Ihres Einfamilienhauses selbst pflegen und der Mietvertrag keine Regelung enthält, darf Ihr Vermieter nicht die Obstbäume abernten.

Haben Sie dagegen im Mehrfamilienhaus ein Recht zur Mitbenutzung des Gartens, entscheidet der Vermieter über das Obst.

Er darf sich die Früchte selbst vorbehalten oder in der Hausordnung genau festlegen, wer wie viel ernten darf.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Mieter und Vermieter am Obst im gemieteten Garten haben.

Außerdem erklären wir Ihnen, ob und in welchem Umfang Sie als Mieter zu Gartenarbeiten verpflichtet sind.

1. Darf der Vermieter Obst der Mieter ernten?

Ob der Vermieter das Obst in Ihrem Garten ernten darf, hängt zunächst davon ab, ob Sie hierzu eine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen haben.

Ohne eine vertragliche Regelung kommt es darauf an, ob Sie ein freistehendes Einfamilienhaus oder eine Wohnung im Mehrfamilienhaus gemietet haben oder einen einzelnen Garten ohne angrenzende Wohnung nutzen.

Einfamilienhaus mit Garten

Wenn Sie ein Einfamilienhaus mit Garten gemietet haben, darf Ihr Vermieter ohne eine vertragliche Vereinbarung das Obst nicht ernten.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter die Pflicht zur Gartenpflege übernommen hat.

In diesem Fall ist er auch berechtigt, die Früchte zu ziehen.

Grundsätzlich haben Sie als Mieter das alleinige Recht zur Nutzung des Gartens.

Zur üblichen Gartennutzung gehört es auch, dass ein Mieter Obstbäume abernten darf, so entschied das AG Leverkusen (Urteil vom 14.12.1993, Az.: 28 C 277/93).

Denn um Obst zu pflücken, müsste Ihr Vermieter Ihren Garten betreten.

Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen nicht unerheblichen Eingriff in den geschützten Mietgebrauch dar, der nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zulässig wäre.

Obst ernten im Gemeinschaftsgarten

Im Mehrfamilienhaus kommt es darauf an, ob Sie allein oder zusammen mit anderen Mietern den Garten gemietet haben oder ob Ihnen nur ein Recht zur Mitbenutzung zusteht.

Sind Sie allein oder zusammen mit einem oder mehreren Nachbarn Mieter, darf Ihr Vermieter nicht in den Garten kommen, um Obst zu ernten.

Haben Sie dagegen ein Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftsgarten, der von allen Parteien genutzt werden darf, kann sich der Vermieter ebenfalls auf sein Nutzungsrecht berufen.

Er kann auch im Mietvertrag oder in der Hausordnung genau festlegen, wer wie viel Obst ernten darf.

Miete oder Pacht

Wenn Sie einen einzelnen Garten nutzen, der nicht an Haus oder Wohnung angrenzt, zum Beispiel einen Kleingarten oder Schrebergarten, liegt regelmäßig kein Mietverhältnis, sondern ein Pachtverhältnis vor.

Als Pächter sind Sie zweifellos zum Obstpflücken berechtigt. 

Denn ein Pachtvertrag wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass Sie die Früchte des gepachteten Grundstücks ziehen dürfen.

Ausdrücklich erlaubt § 1 Bundeskleingartengesetz die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.

2. Wem gehört das Obst im gemieteten Garten?

Das Obst steht, solange es am Baum hängt, im Eigentum des Grundstückseigentümers, also des Vermieters.

Nach § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nicht nur die mit dem Boden fest verbundenen Sachen, sondern auch Erzeugnisse, sofern sie mit dem Boden in Zusammenhang stehen.

Der Baum ist mit dem Boden fest verbunden, die Früchte sind Erzeugnisse des Grundstücks.

Auch wenn Sie als Mieter selbst einen Obstbaum pflanzen, gehen der Baum und seine Früchte in das Eigentum des Vermieters über (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.1998, Az.: 22 U 161/97).

Denn sobald sich die Wurzeln im Erdreich verankern, wird der Baum zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks.

Sie sind zwar als Mieter berechtigt, Bäume zu pflanzen, sollten aber daran denken, dass Sie nach dem Ende des Mietverhältnisses verpflichtet sein können, sie wieder zu fällen.

Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, die Mietsache in dem Zustand zurückzubekommen, in dem er sie übergeben hat.

Selbst wenn aber Ihr Vermieter den Obstbaum behalten möchte, haben Sie keinen Anspruch auf Wertersatz, weil der Baum bereits in dessen Eigentum steht.

Aus diesem Grund können Sie auch keinen Schadenersatz verlangen, wenn Ihr Vermieter den Baum versehentlich beschädigt.

Bevor Sie Bäume anpflanzen, sollten Sie mit Ihrem Vermieter sprechen und in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten, was nach dem Ende des Mietverhältnisses mit ihnen geschehen soll.

3. Wer ist für die Obstbäume zuständig?

Wer für die allgemeine Gartenpflege zuständig ist, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag oder von der Art der Immobilie ab.

Obstbäume brauchen jedoch eine besondere Pflege, für die zumeist der Vermieter verantwortlich ist.

Gartenpflege im Mehrfamilienhaus

Im Mehrfamilienhaus ist der Vermieter vollumfänglich für die Gartenpflege zuständig.

Er kann den Garten selbst in Ordnung halten oder einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten auf die Mieter umlegen.

Er kann aber auch per Mietvertrag mit den Mietparteien vereinbaren, dass diese den Garten nutzen dürfen und pflegen müssen.

Nach den gebräuchlichen Formulierungen, wie beispielsweise “Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, werden jedoch nur einfache Arbeiten geschuldet.

Mieter müssen nur solche Arbeiten ausführen, die ein Laie ohne Vorkenntnisse leicht bewerkstelligen kann, zum Beispiel Unkraut jäten, Fallobst aufsammeln und Laub harken (AG Detmold, Urteil vom 14.04.1988, Az.: 6 C 668/87).

Das Beschneiden großer Obstbäume gehört nicht dazu.

Es ist aber möglich, detaillierte Vereinbarungen über diese Tätigkeiten im Mietvertrag zu treffen.

Obstbäume im Garten des Einfamilienhauses

Beim Einfamilienhaus bilden Haus und Garten nach der herrschenden Rechtsprechung eine Einheit, deshalb ist der Garten auch ohne vertragliche Vereinbarung mitvermietet.

Mehrheitlich nimmt die Rechtsprechung hier an, dass der Mieter automatisch zur Gartenpflege verpflichtet ist, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Auch dann können aber nur einfache Arbeiten verlangt werden, die keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzen.

Die erforderlichen Geräte muss der Mieter auf seine Kosten anschaffen und instand halten.

Das Beschneiden und Düngen von Bäumen gehört jedoch nicht zu den allgemeinen Gartenarbeiten, deshalb bleibt auch im Einfamilienhaus grundsätzlich der Vermieter dafür zuständig.

Die Kosten für Baumschnitt etc. kann er als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen, allerdings nur dann, wenn der Mietvertrag diese mögliche Kostenposition bereits vorgesehen hat.

Sie sind als Mieter nur zum Baumschnitt und zum Düngen verpflichtet, wenn der Vertrag Ihnen diese Arbeiten ausdrücklich auferlegt.

Vertragliche Vereinbarungen, die Sie zu bestimmten, dort aufgeführten Arbeiten im Garten verpflichten, sind in weitem Umfang zulässig.

Baumschnitt im Kleingarten/Schrebergarten

Im Kleingarten obliegt die Gartenpflege vollständig dem Pächter.

Zu den wesentlichen Elementen des Pachtvertrages gehört nicht nur die Fruchtziehung, sondern auch die Bewirtschaftung durch den Pächter.

Der BGH definiert den Begriff der “Kleingärtnerei” als “nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, die durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen gekennzeichnet wird“ (Urteil vom 17.06.2004, Az.: III ZR 281/03).

Als Pächter müssen Sie sich alle nötigen Fachkenntnisse aneignen und auch anspruchsvolle Arbeiten wie den Obstbaumschnitt erledigen.

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