Ihr Vermieter kann Ihnen nicht generell verbieten, Ihre Wände mit bunten Latexfarben zu dekorieren.
Sie dürfen nur dann keine Latexfarbe verwenden, wenn sie für die betreffende Wand ungeeignet ist und zu Schäden führen kann.
Im Übrigen haben Sie während der Mietdauer das Recht auf freie Farbwahl.
Je nach den Bestimmungen im Mietvertrag sind Sie aber möglicherweise verpflichtet, die Farbe beim Auszug zu entfernen oder zu überstreichen.
Lesen Sie hier, was Sie als Mieter bei der Verwendung von Latexfarben beachten müssen.
- 1. Ist Latexfarbe in Mietwohnungen erlaubt?
- 2. Kann der Vermieter die Wandfarbe vorschreiben?
- 3. Müssen Mieter Latexfarbe bei Auszug wieder entfernen?
- 4. Sind Rückgabeklauseln wirksam?
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1. Ist Latexfarbe in Mietwohnungen erlaubt?
Mietern ist es nicht generell verboten, Wände mit Latexfarben zu streichen.
Es kommt allerdings auf die Beschaffenheit des Untergrundes an.
Besonderheiten von Latexfarben
Latexfarben auf Kunstharzbasis sind nur in geringem Maße luftdurchlässig, sie lassen die Wände also noch atmen, aber ermöglichen weniger Luftzirkulation als herkömmliche Wandfarben.
Ihr großer Vorteil ist, dass sie abwaschbar sind, sich also leicht reinigen lassen.
Latexfarben erfüllen überall dort gute Dienste, wo Wände stark beansprucht werden, zum Beispiel im Bad und in der Küche über Herd und Spüle.
Sie sind demnach eine gute Alternative für Wandfliesen in Dusch- und Kochecken.
Eine weitere Besonderheit ist, dass Latexfarbe auf Putz und anderen gängigen Untergründen sehr stark anhaftet.
Das Überstreichen gestaltet sich oft schwierig, weil auf der glatten, glänzenden Oberfläche die neue Farbe kaum hält.
Notfalls muss die Latexfarbe deshalb mühsam abgeschliffen oder angeschliffen werden.
Auch im Wohnbereich dürfen Sie aber Latexfarben verwenden, sofern dadurch keine Schäden entstehen.
Sind die Wände gut isoliert, können Sie ohne Bedenken Farben verwenden, die nur wenig luftdurchlässig sind.
Die Latexfarbe verhindert dann das Eindringen von Feuchtigkeit aus den Wohnräumen in die Wände und sorgt für ein angenehmes Raumklima.
Wenn Sie allerdings Latexfarbe auf eine unisolierte Wand streichen, durch die immer wieder Feuchtigkeit von außen eindringt, kann sich hinter dem Anstrich Schimmel bilden (mehr dazu hier).
Bevor Sie Latexfarben auftragen, fragen Sie am besten einen Baufachmann und wählen nach dessen Rat entweder eine mehr oder weniger durchlässige Farbe aus.
Als Faustregel gilt: Je stärker die Latexfarbe glänzt, desto weniger atmungsaktiv ist sie.
Schaden an der Bausubstanz
Das AG München entschied einen Fall, in dem Mieter auf Rat eines Baumarktmitarbeiters die Innenwände im Wohnbereich mit hochglänzenden, abwaschbaren Farben gestrichen hatten.
Es kam in der Folge allerdings nicht zu Schimmelbildung.
Die Vermieterin war der Meinung, dass die Farben sich nicht für den Innenbereich eigneten, weil sie nicht atmungsaktiv genug seien.
Sie verklagte die Mieter auf Entfernung der Farbe und Anbringung eines Neuanstrichs.
Das AG München wies die Klage ab (Urteil vom 21.05.2015, Az.: 432 C 7911/15).
Das Gericht sah im Auftrag der Farbe keine Nebenpflichtverletzung, weil es nicht zu einem Schaden gekommen war.
Ein Schadenersatzanspruch komme nur in Betracht, wenn sich die Mietsache verschlechtert habe.
Außerdem hätten sich die Mieter auf den Rat des Baumarktmitarbeiters verlassen dürfen, der ihnen die Farbe für Innenräume empfohlen hatte.
Zudem handelte es sich um eine diffusionsoffene Farbe, die also atmungsaktiv und wasserdampfdurchlässig war.
Falls Sie durch die Verwendung von Latexfarben jedoch Schäden an der Bausubstanz verursachen, kann Ihr Vermieter verlangen, dass Sie die Farbe wieder entfernen.
Hinsichtlich bereits entstandener Schäden kann er Sie auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Er ist jedoch beweispflichtig dafür, dass der Schaden durch die von Ihnen aufgetragene Farbe hervorgerufen wurde.
2. Kann der Vermieter die Wandfarbe vorschreiben?
Ihr Vermieter darf Ihnen nicht vorschreiben, in welchen Farben Sie Ihre Wohnung während der Mietzeit gestalten.
Er kann allerdings verlangen, dass Sie für Innenräume geeignete Farben verwenden.
Bei der Auswahl dürfen Sie sich auf die Ratschläge des Fachpersonals im Baufachhandel verlassen.
Eine früher häufig in Mietverträgen verwendete Klausel schrieb vor, dass Mieter die Wohnung in regelmäßigen Intervallen renovieren und dabei die Wände in “neutralen” oder “hellen” Farben streichen sollten.
Nach einer Entscheidung des BGH ist diese Klausel unwirksam.
Denn die Vorgabe der Farbwahl schränke den Mieter unangemessen in seiner Lebensführung ein (Urteil vom 18.02.2009, Az.: VIII ZR 166/08).
Sie dürfen also während der gesamten Mietzeit Ihre Wände nach Belieben knallig bunt dekorieren.
3. Müssen Mieter Latexfarbe bei Auszug wieder entfernen?
Auch wenn die Farbe nicht zu Schimmelbildung führt, müssen Sie Latexfarbe eventuell beim Auszug entfernen oder überstreichen.
Die Rechtsprechung hierzu fällt uneinheitlich aus.
Ein knallbunter Wandanstrich, der nicht den Mehrheitsgeschmack trifft, stellt nach Auffassung des BGH bereits einen Schaden dar (Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
In diesem Fall darf der Vermieter die Beseitigung auch dann verlangen, wenn der Vertrag keine wirksame Vereinbarung über Schönheitsreparaturen enthält, so der BGH.
Denn die Reparaturklausel beziehe sich allein auf übliche Schönheitsreparaturen, nicht aber auf Schäden an der Mietsache.
Entsprechend entschied das LG Wuppertal, dass ein Vermieter zum Ende des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Beseitigung kräftiger Latexfarben hatte (Urteil vom 16.07.2020, Az.: 9 S 18/20), obwohl es keine wirksame Vereinbarung im Vertrag gab.
Der Mieter müsse beim Auszug einen solchen Zustand herstellen, in dem nur noch die üblichen Schönheitsreparaturen fehlten.
Nicht alle deutschen Gerichte folgen aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
So entschied beispielsweise das AG Berlin-Schöneberg, dass eine ungewöhnliche Farbwahl an sich noch keine Vertragsverletzung ist (Urteil vom 10.09.2013, Az.: 3 C 95/13).
Im zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, nach der die Wohnung bei Auszug in “neu renoviertem Zustand” zu übergeben sei.
Diese Klausel hielt das Gericht nach § 307 BGB für unwirksam, weil die Renovierungspflicht auch bei ordnungsgemäßem Zustand eingetreten wäre.
Dass die Mieter die ganze Wohnung sehr extravagant in satten Farben gestaltet hatten, sei Ausdruck ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Vermieter nur bei einer wirksamen Regelung im Mietvertrag einen Neuanstrich verlangen können.
4. Sind Rückgabeklauseln wirksam?
Im Gegensatz zu den sogenannten Farbwahlklauseln, die dem Mieter farbliche Vorgaben während der Wohnzeit auferlegen, sind Rückgabeklauseln grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Schreibt Ihr Mietvertrag vor, dass Sie alle Wände bei Auszug in hellen oder neutralen Farben hinterlassen müssen, ist die Regelung zulässig.
Denn wenn das Mietverhältnis zu Ende geht, zählt nicht mehr das Gestaltungsinteresse des Mieters, sondern der Geschmack des Vermieters oder potenzieller Nachmieter.
Der Vermieter, der seine Wohnung schnell wieder gewinnbringend vermieten möchte, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Farbgestaltung einem möglichst großen Interessentenkreis gefällt.
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