Darf der Vermieter den Internetanbieter vorschreiben? 6 wichtige Fakten

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Darf der Vermieter den Internetanbieter vorschreiben

Als Mieter dürfen Sie frei entscheiden, mit welchem Telefon- und Internetanbieter Sie einen Vertrag schließen.

Ihr Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, Ihnen die Installationen für die bevorzugte Verbindungsart zur Verfügung zu stellen.

Im Regelfall muss er nur dafür sorgen, dass Sie sich Telefon- und Internetverbindung über den Telefon-Hausanschluss einrichten lassen können.

In diesem Artikel informieren wir Sie über Ihre Mieterrechte rund um die Internetverbindung.

1. Kann ich den Internetanbieter frei wählen?

Als Mieter haben Sie die freie Wahl, für welchen Internetanbieter oder auch Telefonanbieter Sie sich entscheiden.

Ihr Wahlrecht können Sie aber nur im Rahmen des technisch Möglichen ausüben und müssen sich nach den Gegebenheiten richten.

Wenn Ihr Haus bereits mit Glasfaserkabeln ausgestattet ist, müssen Sie Ihre Wahl unter den Anbietern treffen, die Ihre Region mit Internet per Glasfaser beliefern.

Sie können von Ihrem Vermieter nicht etwa verlangen, Ihnen einen Kabelanschluss zur Verfügung zu stellen, weil Sie dann Ihren bevorzugten Anbieter auswählen könnten.

Notfalls müssen Sie sogar den Anbieter wechseln, wenn Ihr Vermieter von sich aus von Kabel auf Glasfaser umrüsten lässt.

Der Vermieter muss Ihnen aber im Regelfall weder das eine noch das andere zur Verfügung stellen.

Nur in Neubauten gehört Glasfasertechnik heute zum Standard.

In Bestandsbauten ist der Vermieter nur verpflichtet, einen Übergabepunkt für einen Telefonanschluss bereitzustellen.

Damit können Sie sich nach Ihrem Wunsch einen Internetanschluss über die Festnetzleitung einrichten lassen.

Sofern Sie schnelleres Internet empfangen möchten, müssen Sie sich selbst um die erforderlichen Installationen kümmern.

2. Dürfen Mieter Glasfaserkabel verlegen lassen?

Wenn Sie einen Anschluss über Glasfaserkabel nutzen möchten, dürfen Sie ihn sich auf Ihre Kosten einrichten lassen.

Nach § 77k Telekommunikationsgesetz (TKG) kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes direkt mit dem Verbraucher einen Vertrag abschließen und den sogenannten Wohnungsstich vornehmen.

Das bedeutet, er darf die Kabel nicht nur bis zur Hauswand, sondern bis ins Innere Ihrer Wohnung verlegen.

Die Zustimmung des Hauseigentümers ist dafür nicht erforderlich.

Vielmehr muss dieser den Eingriff in sein Eigentum stillschweigend dulden, sofern der Einbau so schonend wie möglich vonstatten geht und ein Fachmann die Arbeiten ausführt.

Eine schonende Installation bedeutet unter anderem, dass vorhandene Leitungswege mitgenutzt werden müssen.

Nur wenn die bereits hergestellte Infrastruktur keine ähnlichen Netzgeschwindigkeiten wie die angestrebte ermöglicht, dürfen zusätzliche Kabel verlegt werden.

3. Der Mietvertrag sieht einen bestimmten Anbieter vor, ist das rechtens?

Eine Klausel im Mietvertrag, die Sie verpflichtet, einen bestimmten Internetanbieter zu wählen, ist zumeist unwirksam.

Denn darin kann eine unzulässige Benachteiligung des Mieters liegen.

Sie sollten im Streitfall darlegen und beweisen können, dass Sie Ihren Internetanschluss von einem anderen Anbieter günstiger oder in besserer Qualität bekommen könnten.

Ebenso ist eine unangemessene Benachteiligung gegeben, wenn Sie bestimmte Inhalte, die Sie gern empfangen möchten, vom vorgeschriebenen Anbieter nicht beziehen können.

4. Ist der Vermieter für das Internet in der Wohnung zuständig?

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht für das Internet in der Wohnung verantwortlich, es sei denn, der Mietvertrag verpflichtet ihn ausdrücklich zur Bereitstellung einer Internetverbindung.

Er muss aber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Sie eine Internetverbindung einrichten und nutzen können.

Dafür reicht es in Bestandsbauten aus, wenn der Vermieter Ihnen einen funktionsfähigen Hausanschluss für das Telefonfestnetz zur Verfügung stellt.

Heute gehört der Telefonanschluss zur Standardausstattung jeder Wohnung und darf auch dann vorausgesetzt werden, wenn der Mietvertrag ihn nicht ausdrücklich erwähnt.

Einen höchstgeschwindigkeitsfähigen Netzanschluss dürfen Sie aber nur erwarten, wenn Sie einen Neubau beziehen, der ab dem Jahr 2016 errichtet wurde. 

In älteren Gebäuden müssen Sie sich mit einer langsameren Verbindung zufriedengeben, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Befindet sich in einem Altbau ausnahmsweise kein Übergabepunkt für das Festnetz, muss der Vermieter Sie darauf bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen.

Wenn der Hausanschluss fehlt und darauf nicht gesondert hingewiesen wurde, können Sie sich selbst um die Einrichtung kümmern, und der Vermieter muss seine Zustimmung erteilen und die Kosten tragen.

5. Wer ist für den Internet-Hausanschluss verantwortlich?

Für die Funktionsfähigkeit des Telefon-Hausanschlusses ist der Vermieter verantwortlich.

Bei Neubauten, in denen heute stets Glasfaserkabel verlegt werden, gehört die Verteilerstation für das Internet ebenfalls dazu.

Es liegt im Verantwortungsbereich des Vermieters, dass die Kabel außerhalb des Hauses und innerhalb bis zum Verteiler, der sich zumeist im Keller befindet, intakt sind.

Allerdings ist für die Installationen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hauses der Anbieter zuständig.

Wenn also Ihre Internetverbindung nicht funktioniert, weil an den Leitungen außerhalb Ihrer Wohnung ein Schaden besteht, müssen Sie sich an den Anbieter wenden.

Dieser muss die Leitungen fachgerecht reparieren.

Ihr Vermieter muss zu diesen Arbeiten seine Zustimmung erteilen und dem Anbieter Zugang zum Haus gewähren, damit er auf den Verteiler zugreifen kann.

Wenn sich Ihr Vermieter weigert, können Sie ihn auf Zustimmung verklagen und die Miete mindern.

Das LG Essen entschied einen Fall, in dem eine Mieterin wegen eines Defekts an der Telefonleitung 14 Monate lang keine Internet- und Festnetzverbindung hatte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: 10 S 43/16).

Das Gericht hielt eine Mietminderung in Höhe von 10 % für angemessen, weil die Verfügbarkeit von Telefon und Internet in der heutigen Zeit essentiell sei und es sich daher um eine erhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung der Mietwohnung handele.

In einem ähnlich gelagerten Fall hielt das AG Berlin-Neukölln eine Mietminderung um 5 % für geboten, weil ein Vermieter sich weigerte, der Verlegung neuer Telefonkabel über das Grundstück zuzustimmen (Urteil vom 02.03.2011, Az.: 5 C 340/10).

Die Kabel innerhalb der Wohnung unterliegen dagegen ebenso wie Ihre Hard- und Software Ihrem Verantwortungsbereich.

6. Was gilt, wenn die Wohnung inklusive Internetnutzung vermietet wurde?

Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben, bei der die Internetnutzung ausdrücklich im Mietvertrag enthalten ist, muss der Vermieter vollumfänglich für die Funktionsfähigkeit der Verbindung sorgen.

Eine solche Vertragsgestaltung ist zum Beispiel bei Ferienwohnungen üblich.

Falls die Verbindung nicht funktioniert, weil etwa das Modem defekt ist, müssen Sie sich nicht selbst mit dem Anbieter auseinandersetzen.

Fordern Sie den Vermieter zur Mangelbeseitigung auf und setzen Sie ihm dafür eine angemessene Frist.

Lässt er das Problem nicht fristgerecht beheben, dürfen Sie die Mieter mindern.

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