Darf der Vermieter das Bohren verbieten? 5 wichtige Antworten

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Darf der Vermieter das Bohren verbieten

Ihr Vermieter darf Ihnen nicht verbieten, Möbel und Dekorationselemente zu befestigen und dafür Dübellöcher in die Wände zu setzen, solange dies im Rahmen des üblichen Gebrauchs bleibt.

Allerdings können Sie die Grenze zur Beschädigung der Mietsache überschreiten, wenn Sie “übermäßig viele” Löcher bohren.

Außerdem kommt es auf den Untergrund an: Während Sie Löcher in weißen Wänden einfach zuspachteln und überstreichen können, bleiben Dübellöcher in Fliesen sichtbar.

Hier erfahren Sie, wo und zu welchem Zweck Sie Löcher in der Mietwohnung bohren dürfen, ohne dass Sie sich schadenersatzpflichtig machen.

1. Kann mein Vermieter generell das Bohren untersagen?

Ihr Vermieter darf Ihnen das Bohren nicht generell verbieten.

Es gehört zur vertragsgemäßen Nutzung, dass Sie in Ihrer Wohnung Regale, Spiegel oder auch Dekorationen an den Wänden anbringen.

Für die üblichen Bohrlöcher in tapezierten oder gestrichenen Wänden brauchen Sie keine Erlaubnis Ihres Vermieters.

Möglicherweise sind Sie aber verpflichtet, die Dübellöcher beim Auszug wieder unkenntlich zu verschließen.

Die meisten Gerichte stellen darauf ab, ob Ihr Mietvertrag eine wirksame Regelung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen enthält (zum Beispiel AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 24.09.2014, Az.: 7 C 135/14).

Dann müssen Sie die Dübel entfernen, geeignete Füllmasse in die Löcher streichen und sie so übermalen, dass sie nicht mehr zu sehen sind.

Sofern Ihr Mietvertrag keine wirksame Regelung über Schönheitsreparaturen enthält, können Sie die Dübel nach herrschender Auffassung in den Wänden belassen, sofern es nicht allzu viele sind.

Es gibt aber auch abweichende Rechtsprechung: So entschied das LG Wuppertal, dass Mieter auch ohne wirksame Reparaturklausel verpflichtet sind, alle Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen (Urteil vom 16.07.2020, Az.: 9 S 18/20).

Denn es handele sich dabei um Substanzeingriffe, die zuerst behoben werden müssten, bevor die eigentlichen Schönheitsreparaturen beginnen könnten.

2. Wie viele Löcher darf man in einer Mietwohnung bohren?

Zur Anzahl der erlaubten Bohrlöcher gibt es keine gesetzliche Regelung.

Die Gerichte verurteilen Mieter zumeist nur dann zum Schadenersatz, wenn die vielen Dübellöcher durch atypischen Gebrauch der Wohnung zustande gekommen sind.

Anderer Meinung ist wiederum das LG Wuppertal, das stets die fachgerechte Beseitigung aller Bohrlöcher verlangt.

Im oben zitierten Urteil hielt das LG Wuppertal außerdem 126 Bohrlöcher in einer Wohnung für übermäßig viel.

Mit einem ähnlichen Fall befasste sich das AG Mönchengladbach-Rheydt und verurteilte einen Mieter zum Schadenersatz, weil er 50 bis 60 Dübellöcher in einem Zimmer gebohrt hatte (Urteil vom 02.08.2012, Az.: 11 C 329/11).

Der Mieter hatte die Löcher zwar mit Spachtelmasse gefüllt, aber nicht überstrichen.

Aufgrund der Vielzahl hielt das Gericht statt einer punktuellen Ausbesserung einen kompletten neuen Wandanstrich für nötig, den der Mieter bezahlen musste.

3. Wo darf ich in der Wohnung bohren?

Sie dürfen überall dort bohren, wo Sie keine Leitungen beschädigen und keine Dämmung aufbrechen und die Löcher später wieder unsichtbar machen können.

Ob Sie auch in Wandfliesen in Küche und Bad bohren dürfen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

Einige Gerichte verlangen von Mietern, dass sie ausschließlich in die Fugen bohren, aber nicht in die Fliesen (zum Beispiel AG Münster, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 28 C 3053/07).

Sofern das Bohren in Fliesen nach Auffassung des Gerichts erlaubt ist, kommt es darauf an, welche Installationen zum vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich nötig sind.

Handtuchhalter, Seifenschale, Duschvorhangstange und Spiegel werden im Bad zumeist gebraucht.

In der Küche gehört zumindest eine Arbeitsplatte zur Grundausstattung, und im Allgemeinen sind auch Hängeschränke üblich.

Falls Ihr Vermieter Bad und Küche bereits mit ausreichend Stauraum und Hängevorrichtungen ausgestattet hat, dürfen Sie jedoch keine weiteren Löcher bohren.

Außerdem dürfen Sie nicht mehr Installationen mit Dübeln in Fliesen befestigen, als die Personen in Ihrem Haushalt zum üblichen Gebrauch benötigen, also maximal einen Handtuchhalter pro Bewohner.

Das AG Rheinbach befand beispielsweise 14 Bohrlöcher in den Küchenfliesen für zulässig, weil der Mieter damit eine Arbeitsplatte angebracht hatte und es ihm nicht möglich war, nur in die Fugen zu bohren (Urteil vom 07.04.2005, Az.: 3 C 199/04).

Über die höchste zulässige Zahl von Bohrlöchern in Fliesen entschied das LG Hamburg: 32 Löcher in den Badfliesen musste ein Vermieter akzeptieren (Urteil vom 17.05.2001, Az.: 307 S 50/01).

In diesem besonderen Fall hatte der Vermieter allerdings gar keine Aufhängungen im Bad eingebracht.

Zwar waren 32 Löcher nach Ansicht des Gerichts sehr viel, aber die vom Mieter befestigten Halterungen für Lampen, Toilettenpapierrolle, Handtücher, Duschvorhang, Spiegel etc. entsprachen noch den üblichen Ansprüchen an die Badbenutzung.

Aber auch wenn Sie als Mieter nur die notwendigsten Löcher in Fliesen bohren, können Sie sich trotzdem schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie dabei die Fliesen beschädigen.

Sprechen Sie vor dem Bohren in Fliesen vorsichtshalber mit Ihrem Vermieter und überlassen Sie die Arbeiten, die er Ihnen gestattet, einem Profi.

Was gilt auf dem Balkon?

Auch auf dem Balkon dürfen Sie Löcher bohren, wenn diese im Rahmen der üblichen Nutzung nötig sind und wenn Sie keine Dämmung oder Abdichtung beschädigen.

Sie dürfen also Blumenkästen oder Sonnensegel aufhängen und Vorrichtungen zum Wäschetrocknen anbringen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990, Az.: 7 S 6265/89).

Allerdings dürfen Sie keine Wand anbohren, in der sich eine Wärmedämmung befindet.

Auch Decke und Boden des Balkons sind riskant, weil Sie beim Bohren die Abdichtung zerstören könnten.

4. In welche Wände darf man nicht bohren?

Sie dürfen nicht ohne Erlaubnis Ihres Vermieters Löcher in die Außenwand des Hauses bohren, etwa um dort eine Parabolantenne anzubringen.

Sofern es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt, stehen die Außenwände im Gemeinschaftseigentum, sodass sogar die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich wird.

Im Inneren der Wohnung müssen Sie aufpassen, keine Wasser- oder Stromleitungen zu treffen.

Wenn Sie keinen verlässlichen Schaltplan haben, sollten Sie unbedingt ein Leitungssuchgerät einsetzen.

Denn falls durch das Anbohren einer Leitung ein Schaden eintritt, sind Sie als Mieter zum Ersatz verpflichtet.

5. Zu welchen Zeiten darf man bohren?

An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie generell nicht bohren, an Werktagen gelten allgemeine Ruhezeiten zwischen 22-8 Uhr und 12 oder 13-15 Uhr.

Der Samstag ist ein Werktag, Sie dürfen also einen Tag am Wochenende für Ihre Heimwerkerprojekte nutzen.

Falls Sie nicht selbst bohren, sondern eine Firma mit Arbeiten in der Wohnung beauftragen, dürfen die Handwerker ganztägig arbeiten, ohne die Mittagsruhe einzuhalten.

Von den allgemeinen Ruhezeiten können die Länder und auch einzelne Kommunen abweichende Regelungen treffen.

Außerdem kann Ihr Mietvertrag oder die Hausordnung eine spezielle Vereinbarung enthalten, an die Sie sich dann halten müssen.

Mehr zu Ruhezeiten und Lärmbelästigung erfahren Sie hier.

Ob in Ihrem Ort eine besondere Ruhezeitenregel gilt, erfahren Sie bei Ihrem Ordnungsamt.

Wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, müssen Sie sich nach den allgemeinen Ruhezeiten richten.

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