Dürfen Vermieter Pflegehunde verbieten? (Juristin antwortet)

faktengeprüft

Dürfen Vermieter Pflegehunde verbieten

Die Pflege eines Hundes ist unter denselben Voraussetzungen erlaubt wie die Hundehaltung.

Je nach den Vereinbarungen im Mietvertrag kann die Hundehaltung generell verboten sein, von einer Genehmigung abhängen oder grundsätzlich erlaubt sein.

Wenn die Aufnahme eines Hundes unter Genehmigungsvorbehalt steht, darf Ihr Vermieter seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern, sondern braucht einen vernünftigen, sachlichen Grund.

Hier erfahren Sie, wann Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen müssen und wann er Ihnen die Pflege eines Hundes gestatten muss.

Sind Pflegehunde in Mietwohnungen immer erlaubt?

Einen Hund in der Mietwohnung zu pflegen, ist nicht in jedem Fall erlaubt.

Nur wenn die Haltung zulässig ist, dürfen Sie auch einen fremden Hund in Pflege nehmen.

Zunächst sind Hundebesuch und Hundepflege voneinander abzugrenzen.

Ab wann liegt Hundepflege vor?

Wann es sich noch um einen Besuch handelt und wann bereits Hundepflege vorliegt, lässt sich nicht eindeutig definieren.

Ein Anhaltspunkt für Hundepflege ist, dass der Hund sich ohne menschlichen Begleiter bei Ihnen aufhält.

Weiterhin kommt es auf den zeitlichen Umfang und die Häufigkeit an.

Wenn Sie zum Beispiel nur drei bis fünf Tage in einem Monat auf einen fremden Hund aufpassen, kann seine Anwesenheit noch als Besuch gewertet werden.

Sobald Sie einen Hund für eine Woche oder länger auch über Nacht bei sich aufnehmen, wird zumeist von Pflege ausgegangen.

Auch wenn Sie einen Hund zwar nur einige Stunden am Stück, aber dafür regelmäßig über einen langen Zeitraum betreuen, liegt kein Besuch mehr vor.

Hundebesuche sind immer dann erlaubt, wenn von dem Hund keine Belästigung oder Gefahr für die übrigen Hausbewohner oder das Eigentum des Vermieters ausgeht.

Was steht im Mietvertrag?

Sofern Sie einen Hund regelmäßig oder für längere Zeit in Pflege nehmen möchten, hängt die Zulässigkeit von den Bestimmungen in Ihrem Mietvertrag ab.

Haben Sie mit Ihrem Vermieter eine individuelle Vereinbarung getroffen, die die Hundehaltung verbietet, ist diese wirksam.

Dann dürfen Sie sich nicht nur keinen Hund anschaffen, sondern auch keinen fremden Hund längerfristig bei sich beherbergen.

Haben Sie dagegen einen vorformulierten Vertrag mit einem klausularmäßigen Hundehaltungsverbot unterschrieben, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Nach Ansicht des BGH benachteiligt eine solche Klausel einen Mieter unangemessen in seiner Lebensführung.

Die Haltung von Tieren, die weder gefährlich sind noch die Nachbarschaft belästigen, müsse im Einzelfall gestattet bleiben.

Ausnahme: Ein generelles Hundeverbot ist aber in einer Wohnungseigentümergemeinschaft möglich.

Wenn die Eigentümer die Hundehaltung per Mehrheitsbeschluss verboten haben, dürfen auch Mieter eines Eigentümers sich keine Hunde anschaffen oder in Pflege nehmen.

Viele Mietverträge enthalten heute einen Genehmigungsvorbehalt, der grundsätzlich wirksam ist.

Dann müssen Sie als Mieter vor der Anschaffung oder Pflege eines Hundes die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen.

Das Amtsgericht München entschied, dass der Vermieter seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern darf, sondern einen sachlichen Grund braucht (Urteil vom 03.08.2018, Az.: 411 C 976/18).

Sofern der Hund niemanden stört und die Mietsache nicht beschädigt, haben Sie demnach einen Anspruch auf Zustimmung.

Kommt es auf die Hunderasse an?

Es gibt Hunderassen, die als gefährlich gelten und deren Haltung nach Landesgesetzen von besonderen Bedingungen abhängig gemacht wird, sogenannte Listenhunde oder Kampfhunde.

Dazu gehören American-Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, einzelne Landesgesetze listen noch weitere Rassen auf.

Die Rechtsprechung zur Haltung und Beherbergung von Listenhunden fällt uneinheitlich aus.

Mehrheitlich nehmen die Gerichte aber an, dass Vermieter stets ein berechtigtes Interesse daran haben, die Aufnahme eines gefährlichen Hundes zu verbieten (so AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005, Az.: 816 C 305/05).

Im zugrunde liegenden Fall hielt die Mieterin einen American Bulldog, obwohl die Hundehaltung unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt war.

Das Gericht entschied, dass die Mieterin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung hatte, dies aber nicht für gefährliche Tiere galt.

Schon die Tatsache, dass der American Bulldog in manchen Bundesländern zu den Listenhunden zähle, begründe seine hinreichende Gefährlichkeit.

Entsprechend entscheiden die Gerichte auch über sämtliche Mischlingshunde aus einem Kampfhund und einer anderen Hunderasse.

Dabei hängt die Einstufung der Gefährlichkeit nicht allein von den regional geltenden Landesgesetzen ab.

Wenn ein Hund beispielsweise in Bayern zu den Listenhunden gehört, kann auch ein Gericht in Berlin ihn deshalb als gefährlich qualifizieren.

Als Mieter sollten Sie stets eine Erlaubnis des Vermieters einholen, bevor Sie einen sogenannten Kampfhund bei sich aufnehmen.

Denn auch ohne ein vertragliches Hundehaltungsverbot zählt die Beherbergung eines Kampfhundes nach überwiegender Meinung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Bringen Sie ohne Genehmigung einen gefährlichen Hund bei sich unter, kann Ihr Vermieter Sie auf Beseitigung verklagen und gegebenenfalls das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Muss der Vermieter Pflegehunden zustimmen?

In folgenden Konstellationen brauchen Sie eine Genehmigung Ihres Vermieters, um einen Hund in Pflege zu nehmen:

  1. Ihr Mietvertrag macht die Hundehaltung von einer Erlaubnis abhängig.
  2. Sie möchten einen Kampfhund/Listenhund in Pflege nehmen.
  3. Eine gültige Individualvereinbarung in Ihrem Mietvertrag verbietet die Hundehaltung.

Fall 1:

Ihr Vermieter muss seine Zustimmung erteilen, wenn er keinen vernünftigen, sachlichen Grund hat, sie zu verweigern.

Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Hund nachweislich die Nachbarn belästigt oder stört.

Dauerndes, lautes Bellen, Hundekot im Treppenhaus oder aggressives Verhalten gegenüber anderen Mietern berechtigen den Vermieter, den Aufenthalt zu untersagen.

Dabei reicht die bloße Befürchtung einer Belästigung nicht aus, vielmehr darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Dritte sich über tatsächliche Beeinträchtigungen beschweren (AG Paderborn, Urteil vom 28.10.2019, Az.: 51 C 112/19).

Weiterhin muss der Vermieter die Aufnahme eines Hundes auch dann nicht erlauben, wenn dadurch die Gefahr einer verstärkten Abnutzung der Wohnung besteht.

Hierbei kommt es auf die Wohnungsgröße, das Wesen und die Größe des Hundes und die Zahl der bereits vorhandenen Haustiere an.  

Beispielsweise muss ein Vermieter vier ausgewachsene Schäferhunde in einer kleinen Einzimmerwohnung nicht dulden.

Sie brauchen für jeden einzelnen Hund eine gesonderte Genehmigung.

Nur weil Ihr Vermieter Ihnen bereits einmal einen Hund gestattet hat, muss er Ihnen nicht noch einen weiteren erlauben.

Fall 2:

Handelt es sich um einen Kampfhund oder Listenhund, brauchen Sie immer eine Erlaubnis Ihres Vermieters, selbst wenn Ihr Vertrag die Hundehaltung nicht verbietet.

Bei als gefährlich eingestuften Hunden muss Ihr Vermieter die Genehmigung nach herrschender Rechtsprechung nicht erteilen, eine Interessenabwägung findet nicht statt.

Fall 3:

Wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf geeinigt haben, dass Sie keine Hunde halten, muss der Vermieter Ihnen auch die Pflege eines Hundes nicht gestatten.

Sie können ihn trotzdem fragen, ob er Ihnen erlaubt, einen Hund für einen überschaubaren Zeitraum bei sich unterzubringen.

Verwandte Artikel: