Dürfen Vermieter Klimaanlagen verbieten? (Was Sie wissen sollten)

faktengeprüft

Dürfen Vermieter Klimaanlagen verbieten

Als Mieter können Sie selbst bei hohen Temperaturen in der Wohnung nicht von Ihrem Vermieter verlangen, dass er eine Klimaanlage installiert.

Er ist unter Umständen zwar verpflichtet, Maßnahmen gegen extreme Hitze zu ergreifen, die Auswahl der Mittel bleibt aber ihm überlassen.

Ohne Erlaubnis Ihres Vermieters dürfen Sie auch nicht eigenmächtig eine fix montierte Klimaanlage einbauen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn die sommerliche Hitze in Ihrer Wohnung unerträglich wird.

Haben Mieter Anspruch auf Klimaanlagen?

Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Klimaanlage einbaut.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Klimaanlage schon bei Einzug vorhanden war und ausdrücklich mitvermietet wurde.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch hohe sommerliche Temperaturen kein Mangel an der Mietsache sind, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko gehören (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.01.2007, Az.: 2 U 106/06).

Besonders in Dachgeschosswohnungen mit großen Fensterfronten müssen Mieter im Regelfall mit Hitze leben.

Das AG Leipzig befasste sich mit der Klage eines Mieters, der seinen Vermieter verpflichten wollte, für Maximaltemperaturen von 26 Grad zu sorgen und dafür alle Fenster mit elektrischen Außenjalousien zu versehen (Urteil vom 06.09.2004, Az.: 164 C 6049/04).

In der Maisonettewohnung herrschten im Sommer Temperaturen um die 30 Grad, auch nachts kühlten sich die Räume nicht auf unter 25 Grad ab.

Der Mieter war der Meinung, dass die Wohnung deshalb zeitweise unbewohnbar sei.

Er berief sich auf die Arbeitsstättenverordnung, nach der Arbeitgeber angehalten sind, Temperaturen von über 26 Grad durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

Das Gericht stellte fest, dass kein Mangel vorlag, sondern es typisch für Maisonettewohnungen mit großen Fenstern ist, dass sie sich im Sommer aufheizen.

Es sei auch üblich, dass in Dachgeschosswohnungen deutlich höhere Temperaturen herrschten als in den unteren Etagen.

Der Mieter habe das Problem schon bei Vertragsschluss vorhersehen können, weshalb ein Beseitigungsanspruch ausscheide.

Eine generelle Vorgabe der Höchsttemperatur gebe es zwar nicht, aber 30 Grad müssten Mieter im obersten Stockwerk noch aushalten.

Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sind nach Ansicht des Gerichts nicht auf Wohnraummietverhältnisse übertragbar.

Wann stellt Überhitzung einen Mietmangel dar?

In Einzelfällen ist es denkbar, dass extreme Hitze in Wohnräumen einen Mietmangel darstellen kann.

Das OLG Düsseldorf gibt aber zu bedenken, dass immer die herrschenden Außentemperaturen berücksichtigt werden müssen (Beschluss vom 12.09.2019, Az.: I -24 U 197/18).

Bei extrem hohen Außentemperaturen von 40 Grad und mehr könnten auch in baulich einwandfreien Gebäuden die Innentemperaturen leicht auf über 26 Grad ansteigen.

Für die steigenden Temperaturen, die dem Klimawandel zuzuschreiben sind, dürften aber nicht allein die Vermieter in die Verantwortung genommen werden.

Nur wenn die Hitze auf bauliche Mängel zurückzuführen sei, komme ein Anspruch auf Beseitigung oder Mietminderung in Betracht.

Was können Mieter gegen Mängel unternehmen?

Bei Vorliegen eines Mangels können Sie Ihren Vermieter auffordern, Abhilfe zu schaffen.

Kommt er der Aufforderung nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nach, dürfen Sie die Miete mindern.

In welcher Form der Vermieter gegen die Hitze vorgeht, bleibt aber ihm überlassen.

Er kann sich zum Beispiel für eine fest installierte Klimaanlage, eine mobile Klimaanlage oder auch Jalousien entscheiden.

Auf eine bestimmte Maßnahme haben Sie als Mieter keinen Anspruch.

Dürfen Mieter Klimaanlagen auf eigene Kosten installieren?

Der Einbau einer Klimaanlage ist ein Eingriff in die Substanz, den Sie nur mit Zustimmung Ihres Vermieters vornehmen dürfen.

Klimaanlagen sind nicht nur sehr energieintensiv, sondern auch laut.

Nebenbei sehen sie nicht besonders elegant aus und können die Optik des Gebäudes stark beeinträchtigen.

Vor dem Einbau muss Ihr Vermieter prüfen, wie eine Lärmbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen werden kann.

Aus der jeweiligen Landesbauordnung ergibt sich, dass grundsätzlich 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze zum Nachbarn einzuhalten sind.

Selbst mit diesem Mindestabstand ist aber noch nicht sichergestellt, dass die Nachbarn nicht dennoch durch Geräusche belästigt werden.

Denn es gibt verschiedene Modelle von Klimaanlagen mit unterschiedlich hohen Geräuschimmissionen.

Die besonders lauten Split-Klimaanlagen erzeugen beim Betrieb einen Schallpegel von etwa 43 bis 60 Dezibel.

Die Richtwerte der TA Lärm, die auch für Klimaanlagen gelten, liegen in reinen Wohngebieten tagsüber bei 50 und nachts bei 35 Dezibel.

Der Kompressor muss also möglichst weit entfernt von der nachbarlichen Wohnung und speziell vom Schlafzimmer angebracht werden, um den Geräuschpegel auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Wenn dies nicht möglich ist, hilft vielleicht ein extra leises Modell oder eine schallisolierende Schutzwand.

Was gilt in der Eigentümergemeinschaft?

Sind Sie Mieter eines Wohnungseigentümers, reicht dessen Zustimmung nicht aus, denn er allein ist nicht befugt, einen Außenkompressor anzubringen.

Dies stellt eine bauliche Veränderung dar, die nur durch einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung gestattet werden kann.

Wenn Sie eigenmächtig eine Klimaanlage installieren, können die anderen Eigentümer sowohl Sie als auch Ihren Vermieter als Störer in Anspruch nehmen und auf Beseitigung verklagen.

Müssen Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten?

Zum Einbau einer Klimaanlage brauchen Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters.

Falls Sie ohne Genehmigung eine Klimaanlage installieren, kann er Sie auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch nehmen.

Unter Umständen kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht.

Sofern Ihr Vermieter Ihnen seine Zustimmung erteilt, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit ihm treffen.

Sie müssen sich darüber einigen, ob die Anlage nach dem Mietende in der Wohnung verbleiben soll oder ob Sie sich verpflichten, sie wieder abzubauen.

Gegebenenfalls müssen Sie die entstandenen Kosten für Anschaffung und Einbau dokumentieren.

Ihr Vermieter darf eine zusätzliche Kaution von Ihnen verlangen, die den späteren Rückbau absichert.

Treffen Sie auch eine Regelung darüber, wer die Anlage während der Mietdauer warten lassen muss und die Kosten dafür trägt.

Kann der Vermieter bestimmte Klimaanlagen verbieten?

Der Vermieter kann Ihnen verbieten, eine fix montierte Klimaanlage einbauen zu lassen.

Dagegen dürfen Sie sich ohne seine Genehmigung mobile Kühlgeräte anschaffen, sofern von ihnen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Es muss sichergestellt sein, dass Ihr Gerät keinen übermäßigen Lärm verursacht und keine Schäden durch auslaufendes Kondenswasser entstehen können.

Wenn Sie eine mobile Klimaanlage nutzen möchten, brauchen Sie regelmäßig eine Öffnung in der Wand oder in einem Tür- oder Fensterrahmen, durch die Sie den Abluftschlauch nach außen führen können.

Besteht dafür keine Möglichkeit, können Sie nur Ventilatoren in den Räumen aufstellen oder an der Decke montieren oder Innenjalousien als Sonnenschutz anbringen.

Verwandte Artikel: