Dürfen Vermieter und Jobcenter Informationen austauschen? 5 wichtige Antworten

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Dürfen Vermieter und Jobcenter Informationen austauschen

Alle personenbezogenen Daten, die Sie dem Jobcenter zur Verfügung stellen, fallen unter das Sozialgeheimnis.

Auch die Tatsache, dass Sie Sozialleistungen beziehen, unterliegt dem Datenschutz.  

Ohne Ihre Einwilligung darf das Jobcenter Ihrem Vermieter keine Auskünfte über Sie geben. 

Ihr Vermieter dagegen kann eine Mitteilung an das Jobcenter machen, um es über Mietrückstände zu unterrichten.

In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Sozialdatenschutz im Mietverhältnis.

1. Dürfen Vermieter das Jobcenter kontaktieren?

Ihr Vermieter darf zwar mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen, ohne Ihre Einwilligung erhält er aber keine Informationen über Sie.

Zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter besteht kein Vertragsverhältnis.

Deshalb können sich keine Auskunftsansprüche aus vertraglichen Nebenpflichten ergeben.

Auch aus dem Gesetz lassen sich nur Informationspflichten des Jobcenters gegenüber anderen Behörden entnehmen, nicht aber gegenüber Ihrem Vermieter.

Der Vermieter kann aber einen Anlass haben, sich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen, nämlich wenn Mietrückstände aufgelaufen sind, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

In diesem Fall darf er dem Jobcenter exakt mitteilen, in welchem Zeitraum ein Rückstand bis zu welcher Höhe entstanden ist.

Dann muss das Jobcenter sich zunächst an Sie wenden, anstatt weitere Korrespondenz mit dem Vermieter zu führen.

Sofern der Verdacht aufkommt, dass Sie Zahlungen zweckwidrig verwendet haben, anstatt sie für die Miete einzusetzen, kann das Jobcenter die Direktzahlung an den Vermieter veranlassen.

2. Kommt es bei Direktzahlung zum Kontakt zwischen Jobcenter und Vermieter?

Das Jobcenter kann auf Ihren Antrag oder von sich aus entscheiden, die Miete direkt an Ihren Vermieter zu überweisen.

Dadurch wird aber kein vertragliches Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Vermieter begründet, sondern es findet nur ein Empfängerwechsel statt.

Auch in dieser Konstellation entstehen keine gegenseitigen Auskunftspflichten.

Das Jobcenter hat allenfalls ein Interesse daran, die Bankverbindung des Vermieters zu erfahren, dafür muss es jedoch keinen Kontakt zum Vermieter aufnehmen. 

Denn diese Information muss der Antragsteller liefern, im Regelfall findet sich die Kontonummer im Mietvertrag, der dem Jobcenter in Kopie vorliegt.

Selbst wenn ein Mietrückstand entsteht, weil das Jobcenter die Miete nicht pünktlich überweist, kann der Vermieter seine Forderung nicht gegen den Leistungsträger durchsetzen, sondern muss sich an den Mieter halten.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied im Jahr 2022 einen Fall, in dem ein Vermieter das Jobcenter auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten verklagte.

Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter keinerlei Ansprüche gegen das Jobcenter hatte, obwohl die Miete mit Zustimmung des Mieters direkt an ihn gezahlt werden sollte (Urteil vom 03.02.2022, Az.: L 11 AS 578/20).

Denn die Direktzahlung diene nicht dem Zweck, dem Vermieter bei der Durchsetzung seiner Forderungen zu helfen und ihm dafür einen weiteren Schuldner zur Verfügung zu stellen.

Mieter müssten in solchen Fällen die darlehensweise Übernahme der Rückstände beim Jobcenter beantragen.

Dem Vermieter, der möglicherweise trotzdem seine Miete nicht bekommt, bleibt nur das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

3. Muss der Vermieter eine Mietbescheinigung ausfüllen?

Häufig verlangen Jobcenter von Antragstellern die Vorlage einer Mietbescheinigung, die der Vermieter auf einem speziellen Formular eintragen soll.

Als Mieter sind Sie zur Vorlage aber nicht verpflichtet.

Sofern Sie nicht möchten, dass Ihr Vermieter von Ihrem ALG-Bezug erfährt, können Sie die nötigen Informationen auch ohne seine Beteiligung übermitteln.

Sie sind zwar dem Jobcenter gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet und müssen gemäß § 60 SGB I wahrheitsgemäße Angaben über alle erheblichen Tatsachen machen.

Dazu gehören die Höhe der Miete, der Heizkosten und der monatlichen Vorauszahlungen für sonstige Betriebskosten.

Das Jobcenter kann aber die Mitwirkung Ihres Vermieters nicht verlangen und auch kein bestimmtes Formular vorschreiben.

Sie können stattdessen eine Kopie Ihres Mietvertrages, die Heizkostenabrechnung und die weiteren relevanten Unterlagen vorlegen.

Achtung: Die Mietbescheinigung für das Jobcenter ist nicht zu verwechseln mit der Mietbescheinigung nach dem Bundesmeldegesetz.

Letztere muss Ihr Vermieter Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung aushändigen, damit Sie sie rechtzeitig bei der Meldebehörde einreichen können.

Darauf müssen nur die Namen und Adressen von Mieter und Vermieter sowie die Anschrift der Wohnung und das Einzugsdatum vermerkt werden.

4. Welche Auskünfte darf das Jobcenter dem Vermieter geben?

Das Jobcenter ist nicht berechtigt, Ihrem Vermieter ohne Ihre Erlaubnis irgendwelche Auskünfte über Sie zu erteilen.

Schon der Bezug von Sozialleistungen ist eine Tatsache, die dem Sozialgeheimnis unterliegt.

Nur in bestimmten Fällen darf der Leistungsträger Ihre Sozialdaten anderen Behörden übermitteln.

Rechtsgrundlagen, die dem Jobcenter im Einzelfall den Datenaustausch erlauben, finden sich in den §§ 67a ff. SGB X.

Praktisch relevant sind vor allem der Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zum Gesundheitsschutz.

Das Jobcenter kann Ihre sogenannten unempfindlichen Sozialdaten (Name, Anschrift, Aufenthaltsort, Arbeitgeber) im Wege der Amtshilfe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenbaren.

Handelt es sich um Daten, die als empfindlich eingestuft werden, ist auch für die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft ein richterlicher Beschluss nötig. 

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet wurde, können sich die Ermittlungsbehörden auch an Ihren Vermieter wenden, sofern er als Zeuge in Betracht kommt.

Ein direkter Kontakt zwischen Jobcenter und Vermieter kommt dabei aber nicht zustande.

5. Darf das Jobcenter den Vermieter kontaktieren?

Das Jobcenter ist nicht befugt, Ihren Vermieter zu kontaktieren, wenn Sie dazu keine Einwilligung erteilt haben.

Es darf weder telefonisch noch schriftlich noch per E-Mail Kontakt zu ihm aufnehmen.

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 klargestellt, dass Leistungsträger grundsätzlich nicht mit dritten Personen über den Leistungsbezug des Empfängers kommunizieren dürfen (Urteil vom 25.01.2012, Az.: B 14 AS 65/11 R).

Ausnahmen sind eine Einwilligung des Betroffenen sowie eine gesetzliche Ermächtigung.

Im beurteilten Rechtsstreit beantragte eine Mieterin beim Umzug die Übernahme der Mietkaution vom Jobcenter.

Denn sie erwartete zwar die Rückzahlung der Kaution aus ihrem bestehenden Mietverhältnis, ging aber davon aus, diese erst nach der sechsmonatigen Prüffrist zu erhalten.

Daraufhin rief das Jobcenter bei der Vermieterin an, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen.

Die Vermieterin erfuhr erst durch diesen Anruf vom Hartz-IV-Bezug ihrer Mieterin.

Das Bundessozialgericht beurteilte die Kontaktaufnahme als unbefugte Offenbarung von Sozialgeheimnissen.

Der Hartz-IV-Bezug sei ein Sozialdatum, das dem Sozialgeheimnis aus § 35 I 1 SGB I unterliege.

Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungsträger Sozialdaten nicht an Unbefugte weitergeben.

Das Sozialgeheimnis gilt im gesamten Bereich der Sozialgesetzbücher, also auch für alle Bestimmungen über das Arbeitslosengeld nach dem SGB II.

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