Darf der Vermieter Hundebesuch verbieten? 5 wichtige Antworten

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Darf der Vermieter Hundebesuch verbieten

Selbst wenn Ihr Mietvertrag ein wirksames Verbot der Hundehaltung vorsieht, kann Ihr Vermieter Ihnen nicht verbieten, gelegentlich Besucher mit Hund zu empfangen.

Die Grenzen zwischen Besuch und dauerhaftem Aufenthalt verlaufen allerdings fließend.

Vor allem, wenn Sie einen Hund ohne menschlichen Begleiter bei sich beherbergen, kann der Besuch schon nach einigen Tagen wie Hundehaltung gewertet werden.

Lesen Sie in diesem Beitrag, wie oft und wie lange Sie Hundebesuch in der Mietwohnung haben dürfen.

Außerdem erklären wir Ihnen, wie Sie anhand Ihres Mietvertrags feststellen, ob ein Hundehaltungsverbot wirksam vereinbart wurde.

1. Darf der Vermieter Hundebesuch verbieten?

Hundebesuch in der Mietwohnung kann der Vermieter nicht generell verbieten, selbst wenn der Mietvertrag die Hundehaltung untersagt.

Prüfen Sie aber zunächst, ob Ihr Vertrag ein wirksames Verbot der Hundehaltung enthält.

Keine Regelung im Mietvertrag

Wenn Ihr Mietvertrag keine Regelung zur Haustierhaltung trifft, dürfen Sie grundsätzlich einen Hund halten und Hundebesuch empfangen, so oft und so lange Sie möchten.

Allerdings gilt für eigene sowie fremde Tiere: Nicht jeder Hund ist erlaubt.

Listenhunde, sogenannte Kampfhunde, dürfen Sie sich nicht ins Haus holen, es sei denn, Ihr Vermieter ist ausdrücklich einverstanden.

Auch die Haltung anderer gefährlicher und bissiger Hunde muss der Vermieter nicht dulden.

Weiterhin kann ein Vermieter gegen einen Hund vorgehen, der Schäden an der Mietsache anrichtet, zum Beispiel das Parkett zerkratzt.

Fühlen sich die Nachbarn durch nächtliches Bellen oder Hundekot in den Gemeinschaftsbereichen gestört, ist ein Verbot ebenfalls gerechtfertigt.

Die bloße Gefahr, dass der Hund jemanden stören oder beißen könnte, reicht aber nicht aus.

Nur wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung für Dritte durch den Hund ausgeht, darf der Vermieter ein Verbot aussprechen.

Sie dürfen also nur solche Hunde halten oder zu Besuch haben, von denen keine Störung oder Gefährdung für Ihre Nachbarschaft ausgeht.

Vertragliches Hundehaltungsverbot

Falls Sie im Vertrag mit Ihrem Vermieter individuell vereinbart haben, dass Sie keine Hunde halten dürfen, ist diese Regelung gültig.

Sofern Sie aber einen Formularvertrag mit vorgefertigten Textbausteinen unterschrieben haben, ist das generelle Hundehaltungsverbot nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (Urteil vom 20.03.2013, Az.: VII ZR 168/12).

Sie bleiben in diesem Fall als Mieter berechtigt, einen Hund zu halten oder bei sich zu beherbergen, sofern er niemanden stört.

Ausnahme: In der Wohnungseigentümergemeinschaft können die Eigentümer ein generelles Hundeverbot wirksam durch Mehrheitsbeschluss festlegen.

Dann sind Sie als Mieter eines Wohnungseigentümers daran gebunden.

Genehmigungsvorbehalt

Viele Mietverträge bestimmen, dass die Haltung eines Hundes von der Erlaubnis des Vermieters abhängt.

Diese Regelung ist auch als Klausel zumeist wirksam.

Der Vermieter darf seine Erlaubnis aber nur versagen, wenn er einen wichtigen Grund hat, der Hund also andere stört oder gefährdet.

Hat Ihr Vermieter Ihnen bereits einen oder zwei Hunde erlaubt, folgt daraus nicht, dass er weitere Tiere akzeptieren muss.

Sie brauchen für jeden Hund eine gesonderte Genehmigung.

Der Vermieter kann Ihnen möglicherweise aufgrund der Anzahl der bereits vorhandenen Tiere verbieten, noch weitere bei sich aufzunehmen, und zwar sowohl dauerhaft als auch vorübergehend.

2. Wie lange dürfen Hunde zu Besuch bleiben?

Die Gerichte entscheiden stets im Einzelfall, wann ein Hundeaufenthalt noch als Besuch gilt und wann er faktisch der Hundehaltung gleichkommt.

Ein Hund als Begleiter eines menschlichen Besuchers darf ab und zu in die Wohnung kommen und sich dort stundenweise aufhalten (AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987, Az.: 14 C 202/87).

Bleibt es bei gelegentlichen Besuchen, kann auch eine Übernachtung des Hundes noch im Rahmen liegen.

Hält sich dagegen ein Besucher mit Hund ständig in der Wohnung auf und bleibt auch mehrfach über Nacht, kommt dies schon der Hundehaltung nahe, sodass der Vermieter den Dauerbesuch verbieten kann.

3. Was gilt, wenn der Hund allein zu Besuch kommt?

Strenger urteilen die Gerichte, wenn ein Hund sich ohne menschlichen Begleiter in der Wohnung aufhält, der Mieter das Tier also vorübergehend in Pflege nimmt.

Das AG Hamburg entschied einen Fall, in dem der Mieter zwei- bis dreimal in der Woche für drei bis vier Stunden einen fremden Hund bei sich beherbergte (AG Hamburg, Urteil vom 05.09.2005, Az.: 49 C 29/05).

Hundebesuche in diesem Umfang waren nach Ansicht des Gerichts genauso zu beurteilen wie eine Hundehaltung, die per Vertrag verboten war.

Ebenso ist ein Aufenthalt nicht mehr vorübergehend, wenn Sie einen Hund längerfristig in Pflege nehmen, zum Beispiel für zwei oder drei Wochen als Urlaubsbetreuung.

4. Muss ich Hundebesuch vorher ankündigen oder um Erlaubnis bitten?

Einen kurzen Besuch mit Hund müssen Sie Ihrem Vermieter nicht ankündigen, Sie brauchen dafür keine Erlaubnis.

Bei einem wirksamen Hundehaltungsverbot dürfen Sie aber ohne Genehmigung Ihres Vermieters keinen Hund über mehrere Tage in Pflege nehmen oder ihn regelmäßig tagsüber betreuen.

Spätestens wenn Sie vorhaben, einen Hund für drei Nächte bei sich unterzubringen, sollten Sie vorher fragen.

Bei einer regelmäßigen Hundebetreuung können Sie vielleicht die Zeiten, in denen sich der Hund tatsächlich in der Wohnung aufhält, auf ein Minimum reduzieren.

Wenn Sie beispielsweise von drei Stunden täglicher Betreuungszeit zwei Stunden mit dem Hund spazieren gehen, kann von dem Tier nur eine geringfügige Störung der Nachbarschaft ausgehen.

Verhaltensregeln für Hundebesuch

Damit Sie keinen Ärger mit Nachbarn und Vermieter bekommen, führen Sie den Besuchshund außerhalb der Wohnung stets an der Leine.

Bei Bedarf legen Sie ihm einen Maulkorb an.

Gewöhnen Sie ihm möglichst das Bellen im Treppenhaus ab und lassen Sie ihn sein Geschäft nicht im Haus verrichten.

Wenn Sie außerdem seine Hinterlassenschaften draußen umgehend entsorgen, werden sich Ihre Nachbarn kaum beschweren.

5. Kann der Vermieter mir wegen Hundebesuchs kündigen?

Die unerlaubte Haltung oder Beherbergung von Hunden ist ein Kündigungsgrund.

Wenn Sie nur einmal Hundebesuch empfangen, der zeitlich die Grenzen des Zulässigen überschreitet, kann Ihr Vermieter aber noch nicht sofort eine fristlose Kündigung aussprechen.

Vielmehr muss er Sie zunächst abmahnen.

Sofern Sie dann allerdings erneut gegen das Verbot verstoßen, kann unter Umständen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Die Frage ist, ob dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Dies nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn der Hausfrieden durch den Hund erheblich gestört wurde (LG Hanau, Beschluss vom 28.12.2020, Az.: 8 T 29/20).

Ohne eine konkrete und akute Beeinträchtigung ist eine fristlose Kündigung demnach nicht zulässig.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aber ordentlich kündigen, das heißt unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

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