Darf ein Vermieter Führungszeugnis & Schufa-Auskunft verlangen? (4 wichtige Antworten)

faktengeprüft

Darf ein Vermieter Führungszeugnis & Schufa-Auskunft verlangen

Ihr zukünftiger Vermieter hat zwar keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm Unterlagen vorlegen und Fragen beantworten, aber er muss Ihnen seine Wohnung auch nicht vermieten.

Als Interessent sollten Sie daher die geforderten Angaben machen, aber Sie müssen nur auf zulässige Fragen wahrheitsgemäß antworten.

Die Frage nach der Schufa-Auskunft ist zumindest im fortgeschrittenen Stadium der Vertragsanbahnung berechtigt.

An Informationen über Vorstrafen und anhängige Verfahren hat der Vermieter dagegen kein berechtigtes Interesse.

Hier informieren wir Sie darüber, welche Dokumente und Auskünfte Vermieter verlangen dürfen und wie Sie auf unzulässige Fragen reagieren sollten.

1. Darf der Vermieter ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen?

Der Vermieter hat in regulären Wohnraummietverhältnissen keinen Anspruch darauf, sich von Bewerbern ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen.

Er darf nur solche Informationen einholen, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und an denen er deshalb ein berechtigtes Interesse hat.

Die Rechtsprechung hält ausschließlich bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen die Frage nach Vorstrafen für zulässig.

Denn für die künftige Tätigkeit könnten bestimmte Verurteilungen relevant sein.

Im Wohnraummietrecht besteht eine entsprechende Gefährdungslage aber nicht.

Auch die Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren, die der Unschuldsvermutung zuwiderläuft, ist bei der Anbahnung eines Mietverhältnisses nicht zulässig.

2. Kann der Vermieter eine Schufa-Auskunft einfordern?

Beim ersten Kennenlernen und Besichtigen der Wohnung darf der Vermieter noch keine Schufa-Auskunft von allen Mietinteressenten verlangen.

Wenn Sie sich aber bereits für die Wohnung entschieden haben und der Vertragsabschluss kurz bevorsteht, darf er Ihre Bonität überprüfen und zu diesem Zweck auch um eine Schufa-Auskunft bitten.

3 Arten von Schufa-Auskünften

Es gibt die folgenden 3 Arten von Schufa-Auskünften:

  • Schufa-Eigenauskunft
  • Schufa-Verbraucherauskunft
  • Schufa-B-Auskunft.

Die Eigenauskunft können Sie einmal jährlich kostenlos erhalten.

Sie dient Ihrer Information und enthält alle über Sie gespeicherten Daten.

Dazu gehören:

  • Ihre persönlichen Daten
  • Ihr Schufa-Score
  • Kreditkarten und Bankkonten
  • Leasing- und Mobilfunkverträge
  • Versandhandelskonten
  • laufende Kredite
  • Bürgschaften
  • Zahlungsausfälle bei unbestrittenen Forderungen.

Außerdem können Sie ablesen, wer die gespeicherten Daten an die Schufa übermittelt und welche anderen Personen sie bereits abgerufen haben.

Für Ihren Vermieter bietet sich dagegen die Schufa-Verbraucherauskunft an.

Aus dieser lässt sich nicht entnehmen, mit welchen Vertragspartnern Sie in Verbindung stehen.

Die Auskunft enthält nur Hinweise auf Ihre Bonität, also auf Zahlungsausfälle oder aber ein durchweg positives Zahlungsverhalten in der Vergangenheit.

Die Verbraucherauskunft können Sie gegen eine geringe Gebühr anfordern.

Wenn Sie sich nicht selbst an die Schufa wenden, sondern Ihrem Vermieter Ihr schriftliches Einverständnis zur Abfrage erteilen, bekommt er eine Schufa-B-Auskunft.

Auch diese Auskunft gibt nur Aufschluss über eventuelle Negativeinträge sowie vertragswidriges Verhalten gegenüber anderen Schufa-Mitgliedern in der Vergangenheit.

Zulässige Fragen zur Zahlungsfähigkeit

Um Ihre Bonität zu prüfen, darf Ihr künftiger Vermieter auch nach Ihrem derzeitigen Beruf, Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Nettoeinkommen fragen.

Weiterhin darf er sich erkundigen, ob es in Ihren letzten Mietverhältnissen zu Rückständen gekommen ist oder ob gegen Sie aktuell Lohnpfändungen anhängig sind.

Weil Ihr Vermieter sichergehen möchte, dass Sie kein Mietnomade sind, verlangt er eventuell die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Diese Bescheinigung soll Ihr früherer oder aktueller Vermieter ausstellen.

Allerdings haben Sie gegenüber Ihrem Ex-Vermieter keinen Anspruch auf die Erteilung.

Falls Sie die Bescheinigung nicht bekommen, können Sie dem neuen Vermieter auch anbieten, anhand von Kontoauszugskopien oder Zahlungsbelegen nachzuweisen, dass Sie ihre Miete bisher stets bezahlt haben.

Welche Konsequenzen haben falsche Antworten?

Bei jeder Information, nach der Ihr Vermieter Sie fragt, kommt es darauf an, ob die Frage zulässig ist.

Denn wenn Sie eine zulässige Frage falsch beantworten, kann dies Konsequenzen haben.

Wahre Angaben müssen Sie zu Ihrem Einkommen, Ihrem derzeit ausgeübten Beruf und zur Anzahl der Personen machen, die in die Wohnung einziehen möchten.

Bei unrichtigen Antworten hierzu kann Ihr Vermieter vor dem Einzug in die Wohnung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, sofern er das Mietverhältnis bei Kenntnis der Tatsachen nicht mit Ihnen eingegangen wäre.

Nach dem Einzug kann er unter entsprechenden Umständen das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Das Landgericht München I entschied einen Fall, in dem eine Mieterin vor Vertragsschluss über Ihre Einkünfte und ihren Beruf getäuscht hatte.

Obwohl es nicht zu Mietausfällen kam, hielt das Gericht eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt (LG München I, Urteil vom 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).

Denn hätte der Vermieter zutreffende Antworten bekommen, hätte er eine negative Prognose zur Bonität gestellt und den Mietvertrag nicht abgeschlossen.

Wenn Ihr künftiger Vermieter allerdings unzulässige Fragen stellt, etwa nach Ihrer Religionszugehörigkeit, Ihrer sexuellen Ausrichtung oder Vorstrafen, dürfen Sie unwahre Angaben machen, ohne dass Ihnen Nachteile drohen.

Mitteilungspflichten über bestimmte Tatsachen

Andererseits müssen Sie bestimmte Umstände sogar dann von sich aus ansprechen, wenn Ihr Vermieter nicht danach fragt.

Falls staatliche Stellen wie das Sozialamt oder Jobcenter die Mietzahlungen für Sie übernehmen, müssen Sie Ihren Vermieter informieren.

Sofern Sie in den letzten zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abgegeben haben, sollten Sie Ihren Vermieter davon ebenfalls in Kenntnis setzen.

Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich: Einige Gerichte verlangen nur auf ausdrückliche Frage des Vermieters eine wahrheitsgemäße Antwort.

Andere gehen von einer positiven Aufklärungspflicht des Mieters aus (zum Beispiel: LG Gießen, Beschluss vom 23.3.2001, Az.: 1 S 590/00).

Falls Sie diese wichtigen Informationen für sich behalten, können Sie später eine Kündigung riskieren, sofern sich die verschwiegenen Tatsachen auf das Mietverhältnis auswirken.

3. Wie sollte ich reagieren, wenn der Vermieter nach Führungszeugnis oder Schufa-Auskunft fragt?

Wenn Sie die Wohnung mieten möchten, sollten Sie Ihrem Vermieter die gewünschten Unterlagen zur Verfügung stellen und auf alle zulässigen Fragen wahrheitsgemäß antworten.

Die Schufa-Auskunft können Sie ihm vorlegen, sobald der Vertragsschluss kurz bevorsteht.

Da die Übersendung der Auskunft etwa ein bis zwei Wochen dauert, beantragen Sie sie sofort, sobald Sie absehen, dass Sie auf Wohnungssuche gehen möchten.

Hinsichtlich des Führungszeugnisses entscheiden Sie selbst, ob Sie es Ihrem Vermieter aushändigen möchten.

Kümmern Sie sich bei Bedarf frühzeitig darum, denn Sie erhalten es erst etwa zwei bis drei Wochen nach der Beantragung.

4. Darf der Vermieter die Wohnungsvergabe verweigern, wenn ich die Dokumente nicht vorlege?

Der Vermieter muss Ihnen seine Wohnung nicht vermieten und wird sich vermutlich für einen anderen Interessenten entscheiden, wenn Sie ihm die gewünschten Unterlagen nicht liefern.

In Deutschland herrscht der Grundsatz der Privatautonomie, jeder Mensch hat demnach das Recht, seine vertraglichen Beziehungen zu anderen nach freiem Willen zu gestalten.

Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gibt es den sogenannten Kontrahierungszwang, das heißt, ein Anbieter ist verpflichtet, alle Verbraucher mit Leistungen zu versorgen.

Dies kommt vor allem im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge in Betracht und gilt für Stromversorger oder die Deutsche Post.

Im Mietrecht gibt es nach der bisherigen Rechtsprechung selbst für große gewerbliche Vermieter keine Verpflichtung, mit bestimmten Interessenten einen Vertrag zu schließen.

Verwandte Artikel: