Darf der Vermieter meinen Briefkasten öffnen? 5 wichtige Fakten

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Darf der Vermieter meinen Briefkasten öffnen

Das Briefgeheimnis ist im Rechtsstaat ein hohes Gut und wird jedem Bürger in Deutschland durch das Grundgesetz garantiert (Art. 10).

Ihr Vermieter darf nicht ohne Ihre Erlaubnis Ihre Post öffnen, er würde sich dadurch strafbar machen.

Aber er darf auch Ihren Briefkasten weder aufbrechen noch aufschließen, denn als Mieter sind Sie der Besitzer und haben zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den unbefugten Zugriff Dritter.

In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Briefkasten im Mietverhältnis.

1. Darf ein Vermieter den Briefkasten des Mieters öffnen?

Ohne Erlaubnis des Mieters darf ein Vermieter dessen Briefkasten nicht öffnen.

Jeder Vermieter muss seinem Mieter einen Briefkasten zur Verfügung stellen, damit sich die Mietsache „im vertragsgemäßen“ Zustand befindet.

Denn um eine Wohnung bestimmungsgemäß als Wohnraum nutzen zu können, muss der Mieter an ihn adressierte Post empfangen können.

Der Briefkasten wird als Einrichtung zusammen mit der Wohnung vermietet und ist ebenso wie die Wohnung vor Zugriffen Dritter, auch des Vermieters, geschützt.

Durch das Mietverhältnis wird der Mieter zum Besitzer der Wohnung und des Briefkastens.

Ihren Besitz dürfen Sie zivilrechtlich gegen unbefugte Eingriffe Dritter verteidigen, und zwar auch gegen den Eigentümer.

2. Darf der Vermieter einen vollen Briefkasten leeren?

Auch wenn der Briefkasten schon überquillt, darf der Vermieter ihn nicht leeren.

Als Mieter sind Sie zwar aus dem Mietvertrag verpflichtet, für ordentliche Zustände im Haus und auch im Hausflur und in und am Briefkasten zu sorgen.

Oftmals ergibt sich außerdem eine Pflicht zur regelmäßigen Leerung des Briefkastens aus der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages geworden sein kann.

Wenn Sie aber Ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis nicht erfüllen, darf Ihr Vermieter nicht einfach zur Tat schreiten, sondern muss Sie zunächst abmahnen und Sie zu pflichtgemäßem Verhalten auffordern.

Eine fristlose Kündigung kann er wegen eines derart geringfügigen Verstoßes noch nicht aussprechen.

Wenn er Sie aber nicht antrifft und telefonisch nicht erreicht, macht er sich möglicherweise Sorgen und vermutet, dass Sie tot oder verletzt in der Wohnung liegen.

In diesem Fall kann er die Polizei hinzuziehen, die dann eventuell Ihre Wohnung öffnet.

Im Übrigen ist es die Aufgabe des Postzustellers, weitere ankommende Briefe mit dem Hinweis „unzustellbar“ an die Absender zurückzuleiten.

Wenn Sie als Mieter Ihren Briefkasten nicht regelmäßig leeren, schaden Sie damit also sich selbst.

Denn Sie tragen das Risiko, dass Sie wichtige Post nicht zur Kenntnis nehmen und Fristen versäumen.

Außerdem lockt ein voller Briefkasten Einbrecher an.

Tipp für Vermieter

Können Sie Ihren Mieter nicht erreichen und der Briefkasten ist seit Wochen randvoll?

Sprechen Sie zuerst den Postzusteller an.

Fordern Sie ihn auf, die überzähligen Briefe nicht oben auf den Briefkasten zu legen oder ins Treppenhaus zu werfen, sondern als unzustellbar zu kennzeichnen und wieder mitzunehmen.

Dann schreiben Sie Ihrem Mieter eine Abmahnung: Fordern Sie ihn unter Fristsetzung auf, seinen Briefkasten zu leeren und künftig seinen Obliegenheitspflichten als Mieter nachzukommen.

Ihr Schreiben müssen Sie vom Amtsgericht öffentlich zustellen lassen, damit es auch ohne Ablage im Briefkasten als zugegangen gilt.

3. Wem gehört der Briefkasten?

Der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Briefkasten steht in dessen Eigentum.

Sonderfall WEG: Wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Briefkastenanlage gemeinsam genutzt, steht die Anlage im Gemeinschaftseigentum und jeder Eigentümer hat ein Sondernutzungsrecht an dem zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten.

Im Verhältnis zwischen Mieter und Wohnungseigentümer ergeben sich daraus keine Unterschiede.

Sie haben als Mieter stets einen Anspruch darauf, dass Ihr Vermieter einen Briefkasten anbringt, in dem Sie Post empfangen können.

Ob der Briefkasten den DIN-Normen entsprechen muss, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

Die meisten Gerichte verlangen nur, dass Postsendungen im A4-Format vollständig hineinpassen müssen (zum Beispiel AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2016, Az.: 33 C 3463/15).

Außerdem braucht ein funktionsfähiger Briefkasten ein Schloss und einen ausreichend breiten Briefschlitz, der auch große Briefsendungen problemlos aufnimmt (AG Berlin- Charlottenburg, Beschluss vom 26.05.2001, Az.: 27 C 262/00).

Der Vermieter muss den Briefkasten mit dem Namen des Mieters beschriften.

Sie als Mieter dürfen am Briefkasten keine eigenmächtigen Veränderungen vornehmen, Sie dürfen allenfalls einen Aufkleber anbringen, wenn Sie keine Werbeprospekte erhalten möchten.

Sollte Ihr Vermieter Ihnen keinen Briefkasten bereitstellen, fordern Sie ihn schriftlich dazu auf und setzen Sie ihm eine Frist.

Falls er darauf nicht reagiert, dürfen Sie im Wege der Ersatzvornahme selbst einen Briefkasten besorgen und Ihrem Vermieter die angemessenen Kosten in Rechnung stellen.

Wer muss den Briefkasten instand halten?

Die Instandhaltungspflicht für den Briefkasten trifft den Vermieter.

Schäden, die bei ordnungsgemäßer Nutzung durch Verschleiß entstehen, muss der Vermieter auf seine Kosten reparieren.

Haben Sie als Mieter dagegen durch unsachgemäßen Gebrauch Schaden angerichtet, sind Sie zum Ersatz verpflichtet.

Auch für die Funktionsfähigkeit der Briefkastenschlüssel ist der Vermieter verantwortlich.

Bricht ein Schlüssel wegen Abnutzung ab, muss der Vermieter einen neuen kaufen oder gegebenenfalls das Schloss auswechseln.

Wenn aber der Mieter den Schlüssel aus Unachtsamkeit zerbrochen oder verloren hat, muss er die Kosten tragen.

Rechte des unmittelbaren und mittelbaren Besitzers

Wenn Sie eine Wohnung mieten, werden Sie unmittelbarer Besitzer des Briefkastens.

Als Besitzer dürfen Sie sich zivilrechtlich gegen „verbotene Eigenmacht“ Dritter wehren.

Sie können also mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen, dass andere Personen keinen Zugriff auf den Briefkasten nehmen.

Der Vermieter bleibt als Eigentümer aber mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB).

Das bedeutet, dass er seinerseits dieselben Abwehrrechte gegenüber Dritten geltend machen kann wie Sie.

Er darf zum Beispiel von sich aus gegen eine andere Person vorgehen, die Ihre Post stiehlt.

Im Innenverhältnis aber hat Ihr Vermieter keine weitergehenden Rechte als jeder andere.

4. Darf der Vermieter einen Schlüssel für den Briefkasten haben?

Der Vermieter muss Ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses alle Schlüssel zur Wohnung und den Nebenräumen sowie die Briefkastenschlüssel vollständig aushändigen.

Ohne Ihre Zustimmung darf er keine Kopie des Briefkastenschlüssels behalten.

Sie sollten dennoch daran denken, dass jemand für den Notfall Zugriff auf Ihre Post haben sollte.

Wenn Sie Ihrem Vermieter grundsätzlich vertrauen, dann geben Sie ihm einen Satz Zweitschlüssel, den Sie in ein verschlossenes Kuvert legen.

Dann können Sie später am Briefumschlag feststellen, ob er die Schlüssel benutzt hat.

Oder aber Sie hinterlegen Ihren Wohnungs- und Briefkastenschlüssel bei einem Bekannten und teilen Ihrem Vermieter mit, von welcher Person er in Notfällen die Schlüssel bekommen kann.

5. Was tun, wenn der Vermieter meinen Briefkasten öffnet?

Wenn Ihr Vermieter ohne Ihre Erlaubnis Ihren Briefkasten öffnet, können Sie die Miete mindern und ihn abmahnen.

In jedem Fall fordern Sie ihn schriftlich auf, Ihren Briefkasten künftig nicht mehr zu öffnen.

Machen Sie eine Mietminderung von etwa 5 % geltend und stellen Sie ihm für den Wiederholungsfall eine Unterlassungsklage in Aussicht.

Sofern Sie Anzeichen dafür finden, dass Ihr Vermieter auch Ihre Post geöffnet hat, können Sie außerdem Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erstatten (§ 202 StGB).

Hat er dagegen nur den Briefkasten geöffnet, aber Ihre Briefe unversehrt gelassen, ist darin noch kein strafbares Verhalten zu sehen.

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