Darf der Vermieter Chihuahuas verbieten? 4 wichtige Antworten

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Darf der Vermieter einen Chihuahua verbieten

Ohne vertragliche Regelung darf Ihr Vermieter Ihnen die Haltung eines Chihuahuas nur verbieten, wenn das Tier andere Personen konkret belästigt oder gefährdet.

Viele Mietverträge enthalten aber einen Genehmigungsvorbehalt für die Hundehaltung, Sie müssen also eine Erlaubnis Ihres Vermieters einholen.

Diese Erlaubnis muss der Vermieter zumeist erteilen, weil ein winziger Chihuahua von seiner Umgebung kaum als störend empfunden wird.

In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Kleinsthund in der Mietwohnung halten dürfen.

1. Kann der Vermieter Chihuahuas verbieten?

Ob Sie einen Chihuahua halten dürfen, hängt von den Bestimmungen in Ihrem Mietvertrag ab.

Haben Sie mit Ihrem Vermieter eine individuelle Vereinbarung getroffen, dass Sie Hunde generell oder aber einzelne Hunderassen nicht halten dürfen, ist diese in der Regel gültig.

Dagegen sind Klauseln in vorgefertigten Vertragsformularen längst nicht immer wirksam, die Rechtsprechung hat bereits zahlreiche Bestimmungen für unwirksam erklärt.

Unwirksame Klauseln

Früher enthielten viele Mietverträge eine Klausel, nach der die Tierhaltung generell oder die Haltung von Hunden verboten sein sollte.

Im Jahr 2013 hat der BGH diese pauschalen Verbote in Formularmietverträgen für unzulässig erklärt (Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Denn nach Auffassung des BGH werden Mieter durch das Verbot der Kleintierhaltung in ihrer Lebensführung unangemessen benachteiligt.

Ebenso stufte der BGH aber auch ein generelles Verbot, Hunde und Katzen in der Mietwohnung zu halten, als unwirksam ein.

Nach Ansicht des Senats müssen Kleintiere stets erlaubt sein, bei Hunden und Katzen ist jeweils im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Belange der Mieter oder die Interessen des Vermieters und Dritter überwiegen.

Wenn von Hund oder Katze keinerlei Störung ausgeht, darf ihre Haltung demnach nicht verboten werden.

Keine oder ungültige Regelung im Mietvertrag

Sieht Ihr Formularmietvertrag ein generelles Verbot der Haustierhaltung oder der Hundehaltung vor, ist diese Klausel ungültig, und der Fall ist so zu beurteilen, als gäbe es keine vertragliche Vorgabe.

Dies bedeutet aber nicht, dass Sie dann jedes Tier und so viele Tiere halten dürfen, wie Sie möchten.

Erlaubt sind nur Kleintiere und die üblichen anderen Haustiere in angemessener Anzahl, die nicht gefährlich für Ihre Umgebung sind und von denen sich die anderen Mieter nicht belästigt fühlen.

Kampfhunde, Krokodile oder Giftschlangen sind als Haustiere nicht erlaubt.

Als Kleintiere gelten zum Beispiel Zierfische, Schildkröten, Wellensittiche, Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen.

Diesen ist gemeinsam, dass Sie ausschließlich innerhalb der Wohnung bleiben und keinen Lärm machen.

Eine weitere Gruppe bilden Hunde und Katzen.

Auch wenn sie vielleicht klein sind, handelt es sich nicht um Kleintiere per se, da sie andere Bewohner belästigen könnten.

Denn sie können bellen oder miauen, die Wohnung verlassen, Personen kratzen oder beißen und ihr Geschäft im Treppenhaus erledigen.

Wenn Sie ohne vertragliche Regelung einen Hund halten möchten, kommt es also darauf an, ob dadurch keine schutzwürdigen Belange Dritter beeinträchtigt werden.

Genehmigungsvorbehalt

Heute entscheiden sich Vermieter für eine Klausel, nach der die Hundehaltung von einer Erlaubnis abhängig sein soll.

Diese Klausel ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

Wenn Ihr Mietvertrag einen solchen Vorbehalt bestimmt, müssen Sie also die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen.

Dieser darf seine Zustimmung aber nicht willkürlich, sondern nur aus vernünftigen Gründen verweigern.

Der Vermieter kann zur Begründung folgende Kriterien heranziehen:

  • Rasse und Größe des Hundes
  • Anzahl der bereits vorhandenen Haustiere
  • Gefahr der übermäßigen Abnutzung der Wohnung
  • Umfeld der Wohnung und der Immobilie und
  • bisherige Handhabung gegenüber anderen Mietern (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Wenn Ihr Chihuahua niemanden stört oder schädigt und Ihre Wohnung nicht bereits von vorhandenen Haustieren überbevölkert wird, muss Ihr Vermieter im Ergebnis der Haltung zustimmen.

Sonderfall Eigentümergemeinschaft

Eine Besonderheit gilt in der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in ihrer Beschlussfassung weitgehend frei agieren kann.

Auch die Gemeinschaft kann zwar nicht die Haustierhaltung vollständig verbieten, sondern muss Kleintiere stets zulassen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006, Az.: 5 W 154/06 – 51).

Aber sie kann durch Mehrheitsbeschluss wirksam ein Verbot der Hunde- und Katzenhaltung festlegen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: 20 W 500/08).

Als Mieter einer Eigentumswohnung dürfen Sie dann auch keinen Chihuahua halten.

2. Sind Chihuahuas immer erlaubt?

Chihuahuas sind nicht immer erlaubt, da sie nicht zu den Kleintieren zählen.

In den 1990er-Jahren gab das LG Kassel ausnahmsweise einer Mieterin Recht, die einen Yorkshire Terrier in der Wohnung halten wollte (LG Kassel, Urteil vom 30.01.1997, Az.: 1 S 503/96).

Der kleine Terrier sei mit einem Meerschweinchen zu vergleichen, weil er kaum größer sei und sein heiseres Krächzen nicht viel Lärm verursache.

Deshalb sollte er nach Ansicht des Gerichts trotz eines Hundeverbots erlaubt sein.

Anderer Meinung war beispielsweise das AG Spandau, das ebenfalls über einen Yorkshire Terrier zu entscheiden hatte, den es nicht als Kleintier ansah (AG Spandau, Urteil vom 13.04.2011, Az.: 13 C 574/10).

Zwischenzeitlich hat der BGH im Jahr 2007 eine eindeutige Definition aufgestellt:

Kleintiere sind solche Tiere, die meistens in geschlossenen Behältnissen oder Gehegen gehalten werden und von denen keine Beeinträchtigung der Umgebung ausgehen kann (Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06).

Dies trifft auf Yorkshire Terrier ebenso wenig zu wie auf Chihuahuas.

3. Was unterscheidet Chihuahuas von anderen Haustieren im Mietrecht?

Ein Chihuahua ist ein Hund, allerdings mit einer Schulterhöhe von maximal 20 cm und einem Gewicht von etwa 2-3 kg der kleinste Hund der Welt.

Wenn er gut erzogen ist und Sie ihn nicht allein im Hausflur oder Garten herumtoben lassen, kann er andere Hausbewohner kaum stören.

Aber auch ein Chihuahua kann oft und laut kläffen und sogar aggressives Verhalten an den Tag legen, sofern er sich langweilt oder nicht richtig sozialisiert wurde.

Sie müssen Ihren Kleinsthund richtig erziehen und ausreichend beschäftigen, damit er von der Nachbarschaft ebenso wenig wahrgenommen wird wie ein Meerschweinchen.

4. Darf der Vermieter Chihuahuas nachträglich verbieten?

Ihr Vermieter kann zunächst seine Zustimmung erteilen, sie aber dann ausnahmsweise widerrufen, wenn er einen triftigen Grund hat.

Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich erst später herausstellt, dass von dem Tier doch eine Belästigung oder Gefährdung für die anderen Mieter ausgeht.

Gewöhnt sich der Chihuahua eines Tages an, so oft und anhaltend zu bellend, dass er dadurch den Hausfrieden stört, oder beißt er Mitmieter oder Besucher, darf der Vermieter die erteilte Erlaubnis wieder zurückziehen.

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